Welche Nachweise wir benötigen
Welche Nachweise müssen die Anbieterinnen und Anbieter mit der Offerte, dem Angebot einreichen?
Anbieterinnen und Anbieter, die an Beschaffungsverfahren teilnehmen wollen, müssen nach kantonaler Gesetzgebung gewisse Nachweise erbringen. Bei den verlangten Nachweisen nach Art. 7 Anhang 1 IVöBV handelt es sich um generelle Teilnahmebedingungen. Das Nichteinreichen der Unterlagen führt in jedem Fall zum Ausschluss vom Beschaffungsverfahren.
Was sind Nachweise nach Artikel 7 Anhang 1 IVöBV?
In der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) wird vorgeschrieben, dass Anbieterinnen und Anbieter ihre Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand, den Sozialversicherungen und den Arbeitnehmenden erfüllen müssen. Ausserdem müssen sie die Gesamtarbeitsverträge einhalten oder – falls ein solcher fehlt – orts- und branchenübliche Arbeitsbedingungen gewähren. Ferner müssen die Anbieterinnen und Anbieter die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau einhalten. Die Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) präzisiert dieses Erfordernis dahingehend, dass die Erfüllung der Kriterien mittels Nachweis belegt werden muss (vgl. Art. 7 Anhang 1 IVöBV).
- Vollständig ausgefüllte Selbstdeklaration (PDF, 552.0 KB)
- Aktueller detaillierter Betreibungsregisterauszug
- Bestätigung der Steuerbehörde bezüglich Bezahlung der Mehrwert-, Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer
- Bestätigung der Ausgleichskasse (AHV, IV, EO, ALV und FAK)
- Bestätigung der Pensionskasse (BV-Beiträge)
- Bestätigung der SUVA resp. BU/NBU
- Bestätigung der Krankentaggeldversicherung (KTV)
- Bestätigung der zuständigen paritätischen Kommission (PDF, 122.1 KB) oder des Informationssystems Allianz Bau (ISAB) über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages.
- Lohngleichheitsanalyse gemäss Art. 13a ff. des Gleichstellungsgesetzes (GIG), sowie gegebenenfalls Bericht einer unabhängigen Stelle über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse gemäss Art. 13d GlG, oder Kontrollbestätigung einer staatlichen Stelle gemäss Art. 13b GIG
- Für Firmen des Bauhauptgewerbes: Bestätigung des FAR
Die Belege müssen von den Auskunftsstellen (Gemeinden, Kantone, Verbände, Kassen usw.) unterzeichnet sein und ausweisen, dass alle fälligen Forderungen beglichen sind. Zudem dürfen sie nicht älter als ein Jahr sein. Ausnahme: Die Lohngleichheitsanalyse ist unbegrenzt lange gültig, wenn sie zeigt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist (Art. 13a Abs. 3 GIG).
Wer muss Nachweise nach Art. 7 Anhang 1 IVöBV einreichen?
Alle Anbieterinnen und Anbieter müssen bei der Einreichung einer Offerte belegen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Eignungskriterien erfüllen. Da die gesetzeskonformen Nachweise ab Ausstelldatum ein Jahr lang gültig sind und durch die Fachstelle Beschaffungswesen registriert werden, müssen die Nachweise durch ein und denselben Anbietenden nur einmal jährlich eingereicht werden. Das Selbstdeklarations-Formular hingegen ist bei jedem Verfahren der Offerte beizulegen.
Vorgehen bei Bietergemeinschaften
Bei Bietergemeinschaften haben alle Beteiligten eine Selbstdeklaration auszufüllen und zu unterschreiben sowie die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
Vorgehen bei Subunternehmerinnen und Subunternehmern
Allfällige Subunternehmerinnen und Subunternehmer sind bei der Offerteingabe anzugeben. Die Nachweise nach Art. 7 Anhang 1 IVöBV sind durch die Subunternehmen bei der Fachstelle Beschaffungswesen einzureichen.
Bei Verfahren wo nachträglich beizuziehende Subunternehmerinnen und Subunternehmer zugelassen sind, sind diese drei Wochen vor Arbeitsaufnahme der Fachstelle Beschaffungswesen, unter Beilage sämtlicher Nachweise nach Art. 7 Anhang 1 IVöBV, zu melden und bedürfen einer schriftlichen Zustimmung durch die Fachstelle Beschaffungswesen.
Anbieterinnen und Anbieter mit Geschäftssitz ausserhalb der Schweiz
Anbieterinnen und Anbieter mit Geschäftssitz ausserhalb der Schweiz legen analoge Bestätigungen aus ihrem Land bei.
Lohngleichheitsanalyse gemäss Art. 13a ff. des Gleichstellungsgesetzes (GIG), sowie gegebenenfalls Bericht einer unabhängigen Stelle über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse gemäss Art. 13d GlG, oder Kontrollbestätigung einer staatlichen Stelle gemäss Art. 13b GIG.
Welche weiteren Nachweise verlangt die Stadt Bern?
Damit sich Anbieterinnen und Anbieter für Aufträge qualifizieren, müssen sie diverse Eignungskriterien erfüllen. Zur Beurteilung der festgelegten Eignungskriterien kann die Auftraggeberin entsprechende Nachweise von den Anbietenden verlangen. Zudem sind gemäss Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) Auftraggeberinnen verpflichtet, öffentliche Aufträge nur an Unternehmen zu vergeben, welche unter anderem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten. Die Einhaltung dieser Teilnahmebedingung ist durch die Auftraggeberin sowohl im Rahmen des Vergabeverfahrens als auch später, bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicherzustellen (Art. 26 und Art. 12 Abs. 1 IVöB 2019).
Art. 3a der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VBW) verlangt, dass die Unternehmen ab dem städtischen Schwellenwert für das Einladungsverfahren die Einhaltung der Lohngleichheit zu belegen haben. Die Lohngleichheit muss gestützt auf eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse nach einer Methode gemäss Artikel 13c des GlG nachgewiesen werden. Der Nachweis muss spätestens 60 Tage nach der Zuschlagserteilung erfolgen. Der Referenzmonat der Analyse darf nicht mehr als vier Jahre zurückliegen. Ausgenommen von der Pflicht sind Unternehmungen mit weniger als 10 Mitarbeitenden oder mit Mitarbeitenden ausschliesslich eines Geschlechts. Ausländische Unternehmungen müssen den Nachweis nur erbringen, wenn sie die Leistung in der Schweiz erbringen. Weitergehende Nachweispflichten gestützt auf das übergeordnete Recht sowie risikobasierte oder strichprobenweise Lohngleichheitskontrollen bleiben vorbehalten.
Was geschieht bei Nichterbringung der Nachweise?
Anbietende, welche die Nachweise nach Art. 7 IVöBV Anhang 1 in der Offertphase nicht erbringen können oder wollen, müssen nach Art. 44 Abs. 1 lit. g und/oder Abs. 2 lit. f IVöB 2019 vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Anbieterinnen und Anbieter, welche die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllen, d.h. den geforderten Eignungsnachweis nicht erbringen können, werden nach Art. 44 IVöB 2019 vom Verfahren ausgeschlossen.
Gegen Anbietende, welche die Lohngleichheitsnachweise nach dem Zuschlag nicht erbringen respektive die Lohngleichheit nicht einhalten, stehen verschiedene beschaffungsrechtliche und auch vertragsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, u.a.:
- Verwarnung (Art. 45 Abs. 1 IVöB 2019)
- Androhung des Ausschlusses von einem nächsten Vergabeverfahren, sollte es dem Unternehmen in der Zwischenzeit nicht gelingen, den dringenden Verdacht der Verletzung einer Teilnahmebedingung durch die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu entkräften (Art. 44 Abs. 1 lit. a und h sowie Abs. 2 lit. a und f IVöB 2019)
- Vertragsrechtliche Sanktionen (z.B. Konventionalstrafe)
Bei schwerwiegenden Verstössen sind auch weitergehende beschaffungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen möglich (Art. 44 und 45 IVöB 2019).
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Paritätischen Kommissionen BE und CH Stand Juni 2021 (PDF, 122.1 KB) |