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Welche Kriterien müssen berücksichtigt werden?

Damit Anbieterinnen und Anbieter wissen, ob sie für einen konkreten Auftrag geeignet sind und nach welchen Kriterien ein Angebot bewerten, werden Eignungskriterien und Zuschlagskriterien definiert.

Die Eignungs- und Zuschlagskriterien müssen auftragsspezifisch sowie sachgerecht definiert und den Anbieterinnen und Anbietern mit der Gewichtung bekanntgegeben werden.

Eignungskriterien

Mit Hilfe von Eignungskriterien wird überprüft, ob eine Anbieterin oder ein Anbieter zur Erfüllung des konkreten Auftrags geeignet ist. Gemäss Art. 27 Abs. 2 IVöB 2019 umfasst die Eignung insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit für den konkreten Einzelfall sowie die Erfahrung des Anbieters.

Bei Eignungskriterien handelt es sich in der Regel um Musskriterien.

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien beziehen sich auf den jeweiligen Auftrag. Sie dienen dazu, das beste Angebot zu evaluieren.

Den Zuschlag erhält das vorteilhafteste Angebot. Dies ist jenes Angebot, welches den Zuschlagskriterien am besten entspricht und die Eignung vollständig erfüllt.

Generelle Teilnahmebedingungen

Die generellen Teilnahmebedingungen bestimmen, ob Anbieterinnen und Anbieter zum Verfahren zugelassen sind.

Anbieterinnen und Anbieter gelten als teilnahmeberechtigt, sofern keine Ausschlussgründe nach Art. 44 IVöB 2019 vorliegen. Namentlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Das Angebot muss fristgerecht eingereicht werden. Massgebend für die Wahrung der Frist ist der Poststempel. Dieser muss das Datum des Eingabetermins enthalten.
  • Das Angebotsformular muss vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet sein. 
  • Dem Angebot ist die ausgefüllte Selbstdeklaration samt Nachweisen beizulegen. Die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau wird auf der Basis von Stichproben durch die Stadt überprüft.

Können eigene Erfahrungen berücksichtigt werden?

Der Austausch von Drittreferenzen durch eigene Erfahrungen ist vergaberechtlich zulässig. Folglich kann die Stadt Bern eine Referenz des Anbieters durch eine eigene, stadtinterne Erfahrung ersetzen.

Damit eine allfällige Auswechslung nachvollziehbar und transparent erfolgen kann, wurden durch die Beschaffungskommission und die Fachstelle Beschaffungswesen Beurteilungsbögen für Bauleistungen, Dienstleistungen (exkl. Planerleistungen), Lieferungen und Planerleistungen  erarbeitet.

Die Beurteilungsblätter werden jeweils bei der Abnahme/Abgabe der Arbeiten von den Projektverantwortlichen ausgefüllt. Den betroffenen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern wird eine Kopie des Formulars zur Kenntnis gebracht und auf Wunsch im Rahmen eines Debriefings erläutert. Das Originaldokument wird bei der Fachstelle Beschaffungswesen aufbewahrt.

Der Durchschnitt von drei solchen Beurteilungen, welche nicht älter als fünf Jahre sind, kann bei der Bewertung von Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien künftiger Angebote mitberücksichtigt werden, indem durch die Unternehmungen eingereichte Referenzangaben durch diese stadtinterne Erfahrungen ersetzt werden.

Welches sind die Konsequenzen bei Nichterfüllung der Kriterien?

Eignungskriterien

Anbieterinnen und Anbieter, welche die Eignung nicht oder nicht vollständig erfüllen, werden nach Art. 44 IVöB 2019 vom Verfahren ausgeschlossen.

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien dienen dazu, das beste Angebot zu eruieren. Zur Evaluation dieses Angebots wird jedes Kriterium mit einer bestimmten Punktzahl bewertet. Die Gesamtnote eines Angebots setzt sich aus der prozentualen Gewichtung der Zuschlagskriterien zusammen. Den Zuschlag erhält das Angebot mit der höchsten Summe der gewichteten Bewertung. Die Nichterfüllung eines Zuschlagskriteriums, respektive das Nichteinreichen von zuschlagsrelevanten Unterlagen, wirkt sich folglich auf die Benotung der Kriterien aus. Fehlen bei einem Angebot die abzugebenden Unterlagen gänzlich, wird das Angebot beim entsprechenden Kriterium mit 0 Punkten bewertet.

Generelle Teilnahmebedingungen

Anbieterinnen und Anbieter, welche die generellen Teilnahmebedingungen nicht erfüllen, werden Nach Art. 44 IVöB 2019 vom Verfahren ausgeschlossen.

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