Hunde
Sie haben einen Hund? Dann finden Sie hier alle wichtigen Informationen, wenn Sie mit Ihrem Vierbeiner in der Stadt Bern unterwegs sind.
Hunde machen viel Freude. Kaum ein anderes Tier ist so eng mit den Menschen verbunden. Allerdings reagieren manche Menschen auch mit Angst oder Skepsis auf die Tiere. Das muss nicht sein. Wenn Sie als Hundebesitzerin und Hundebesitzer gewisse Regeln einhalten, so wird man Ihnen und Ihrem Tier auch mehr Verständnis entgegen bringen.
An- und Abmeldung
Jeder Hund in der Stadt Bern muss bei den Einwohnerdiensten an- und abgemeldet werden (inkl. Adressänderung, Wechsel Besitzerin oder Besitzer):
- Laden Sie das unten aufgeführte Formular An- und Abmeldung Hund (PDF, 52.2 KB) auf Ihren PC und füllen Sie es aus.
- Senden Sie es per Post an: Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern.
- Hundehaltung Kanton Bern
Ausführen von Hunden
Wenn Sie Hunde ausführen, gilt es zu beachten:
- Pro Person dürfen nicht mehr als drei Hunde, die älter als vier Monate sind, gleichzeitig ausgeführt werden.
- Es gilt das Prinzip: «Wer ein Tier führt, muss es ständig unter Kontrolle haben».
- Maulkorbpflicht: Bissige Hunde müssen einen Maulkorb tragen.
- Der Hundekot ist jederzeit korrekt zu entsorgen. Wer den Hundekot liegen lässt, macht sich strafbar.
- Es gilt ein Leinenzwang in gewissen Zonen und Situationen.
- Es gilt ein Hundeverbot an gewissen Orten.
- Vermeiden Sie Lärmbelästigungen.
- Beachten Sie die richterlichen Verbote auf Privatgrund.
- Beachten Sie die Jagd- und Wildtierschutzbestimmungen.
- Beachten Sie das Hundegesetz Kanton Bern.
Bissverletzungen / aggressive Hunde
Wenn ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, gibt es eine gesetzliche Meldepflicht. Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbildende, Zollorgane, Kantonspolizei sowie Polizeiorgane der Gemeinden müssen den kantonalen Veterinärdienst informieren.
Bei Anzeichen von übermässigem Aggressionsverhalten oder falls Sie oder eines Ihrer Tiere gebissen wurde, melden Sie sich bitte bei einer Arzt- bzw. Tierarztperson und bei der Kantonspolizei (Tel. 031 342 82 31).
Entlaufene oder aufgefundene Tiere
Die Meldestelle für Findeltiere führt ein Verzeichnis mit vermissten, lebend oder tot aufgefundenen Tieren.
- Online-Formular vom Berner Tierschutz
- Vermisste Tiere: 0900 18 44 00 (Fr. 1.95/Min.)
- Gefundene Tiere: 0800 18 44 00 (kostenlos)
Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung ist obligatorisch. Die Deckungssumme beträgt mindestens 3 Mio. Franken.
Hundehaltung
Auf der Webseite des Kantons finden Sie Grundlagen zur Hundehaltung und Informationen zum kantonalen Hundegesetz.
Hundetaxe
Sie müssen für jeden Hund jährlich eine Abgabe (Hundesteuer, Hundetaxe) bezahlen. Das gilt für Hunde ab dem Alter von sechs Monaten. Die Taxe der Stadt Bern beträgt aktuell 150 Franken pro Hund und Jahr. Im August erhalten die registrierten Hundehalterinnen und Hundehalter automatisch die Rechnung. Hier geht's zur Anmeldung Hund in der Stadt Bern.
Hilfs- und Begleithunde von Menschen mit einer Behinderung, sowie Therapie- und Rettungshunde sind von der Hundetaxe befreit. Die Hundehalterin / der Hundehalter muss einen entsprechenden Nachweis vorweisen können (z.B. Ausweis des Vereins Therapiehund Schweiz oder der Vereinigung Le Copin).
Leinenpflicht
Hunde müssen in bestimmten Gebieten oder in folgenden Fällen an der kurzen Leine (max. 1.50m) geführt werden.
- in der Innenstadt
- in öffentlichen Park- und Grünanlagen
- auf öffentlichen Spielplätzen
- auf Aussenanlagen von Kindergärten und Schulen
- in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen
- in öffentlichen Gebäuden der Stadt Bern
- im städtischen Teil des Bahnhofs Bern/an Bahnhöfen
- auf Sportplätzen
- im eintrittsfreien Teil des Tierparks
- beim Betreten von Weiden mit Nutztieren
- beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten
- auf Anordnung im Einzelfall
Im Stadtplan sind diese Zonen ersichtlich.
Mikrochip / Datenbank AMICUS
In der Schweiz braucht jeder Hund einen Mikrochip. Welpen müssen innert 3 Monaten mit einem Chip gekennzeichnet werden. Diese dürfen nur von Tierärztinnen und Tierärzten eingesetzt werden. Die Tierärzte übernehmen auch die Meldung des Hundes an die zentrale Datenbank AMICUS. Hundehaltende sind verpflichtet, Halterwechsel oder das Ableben des Hundes zu melden:
AMICUS oder Tel. +41 848 777 100
Reisen mit Hunden
Informieren Sie sich frühzeitig über die Einfuhrbestimmungen des Ziellandes (und allfälliger Durchreiseländer) und die Wiedereinreisekonditionen in die Schweiz sowie die nötigen Papiere und Untersuchungen. Die jährliche Tollwut-Impfung kann bei einem Grenzübertritt ins Ausland obligatorisch sein.
Informationsseite Bund: Reisen mit Heimtieren
Zutrittsverbot für Hunde
Generell ist für Hunde der Zutritt verboten:
- auf Friedhöfen
- in städtischen Badeanstalten
- im eintrittspflichtigen Teil des Tierparks sowie im Kinderzoo
- für Markthändlerinnen und Markthändler auf dem Marktgebiet
Als Ausnahmen sind erlaubt: Blindenführhunde, Dienst-, Sicherheits- und Rettungshunde sowie Begleithunde für Menschen mit Behinderung.
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An- und Abmeldung Hund (PDF, 52.2 KB) |