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Familiengartenparzellen

Der Familiengarten bietet mitten in der Stadt einen Rückzugs- und Erholungsort im Grünen, den Sie bewirtschaften und pflegen können. Auch Familiengartenparzellen können als BiodiversitätsGarten ausgezeichnet werden. Da jedoch Familiengärten zum Eigentum der Stadt gehören, zweckbestimmt sind und lediglich auf Zeit verpachtet werden, gelten hier besondere Bestimmungen.

Grundzweck der Familiengärten ist die Produktion von Gemüse und Blumen. Es ist zwar auch anderes (z.B. Biodiversitätsförderung) möglich, es muss jedoch immer gewährleistet bleiben, dass für Nachpächter*innen die Produktion von Gemüse wieder möglich ist.

Wenn die Pacht einer Parzelle aufgelöst wird, muss die Parzelle innerhalb kurzer Zeit und ohne Investitionsbedarf wieder gemäss dem ursprünglich vorgesehenen Zweck weiterverpachtet werden können.

  • Es werden deshalb keine naturverjüngten Gehölze und Gehölzschösslinge toleriert.
  • Wilde Ecken (beispielsweise mit Brombeeren oder Brennnesseln) sind nur auf klar definierten Flächen zugelassen.
  • Sämtliche Einrichtungen oder Elemente, auch wenn diese ökologisch sehr wertvoll sind (z.B. Stein-, Ast-, Holzhaufen, Trockensteinmauer, Biotop etc.), müssen bei der Abgabe zurückgebaut werden, sofern die Nachfolgepartei diese nicht übernehmen will.
  • Bei grösseren Erdverschiebungen muss die Erde wieder in den Ursprungszustand (ebene Fläche) zurückgesetzt werden.
  • Die Familiengarten- und Bauordnung ist stets einzuhalten.

Die Parzelle sollte naturnah, nicht aber vernachlässigt sein. Als Anhaltspunkte für diese Beurteilung kann die Tabelle «Naturnah» – «Vernachlässigt» (S. 57 in: Familiengärten naturnah gepflegt, 2021, Herausgeber: Schweizer Familiengärtner-Verband SFGV) dienen.

Weitere Informationen und zu den Familiengartenarealen finden sie bei den Familiengärten.

Gartenparzelle mit hochgewachsenen Sonnenblumen und weiteren Pflanzen
Bild Legende:
Beispiel Familiengartenparzelle

Weitere Informationen.

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