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Lufthygienische Anforderungen an Gewerbebetriebe

Die Abluft von Industrieanlagen und Gewerbebetrieben gibt immer wieder Anlass zu Klagen aus der Nachbarschaft. Besser ist es, durch Einhaltung gesetzlicher Vorschriften störende Geruchsimmissionen zu vermeiden, als ein Geruchsproblem durch die nachträgliche Sanierung einer Anlage in den Griff zu bekommen.

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Ausgangslage

Die Abluft von Industrie- und Gewerbeanlagen ist oftmals nicht nur durch messbare Schadstoffe belastet, für die festgelegte Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung bestehen. Auch einzelne geruchsaktive Substanzen und komplexe Gemische sind als Emissionen zu betrachten und können zu Belästigungen und Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft führen.

Was ist «belastete Abluft»?

Der Begriff ist sehr weit gefasst. Hierzu einige Beispiele:

  • Küchen- und Gastraumabluft aus Restaurants, Take-Aways etc.
  • Abluft aus Räucheranlagen, Röstöfen, Bäckereien etc.
  • Fortluft aus Einstellhallen, Labors, Arbeitsräumen

Grundsätzlich ist gewerbliche Abluft über Dach zu führen. Grundlage hierzu sind die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).

Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) fordert:

  • «Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.» (Art. 6 Abs. 1 LRV).
  • «Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.» (Art. 6 Abs. 2 LRV)

Auflagen:

Belastete Abluft ist grundsätzlich immer über Dach, senkrecht und ungehindert, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 6 Metern pro Sekunde auszustossen. Für Hochkamine gilt Anhang 6 der Luftreinhalte-Verordnung.

Lufthygienische Klagen:

Meldungen über lufthygienische Klagen nimmt das Stadtlabor, Gruppe Luftemission entgegen.

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Titel
Kamin-Empfehlung bafu (PDF, 499.7 KB)

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