Navigieren auf Stadt Bern

Benutzerspezifische Werkzeuge

Content navigation

Lärm- und Schallschutz

Lärm ist ein Problem mit lokaler Wirkung — doch die Folgen dürfen nicht unterschätzt werden. Die Betroffenen werden am wirksamsten durch Massnahmen an der Quelle geschützt. Trotzdem sind griffige Schallschutzmassnahmen am Gebäude in vielen Fällen unerlässlich.

Lärmschutz

Bei der Beurteilung der Baugesuche hinsichtlich des Lärmschutzes kommt in erster Linie die Lärmschutzverordnung zur Anwendung. Fallweise werden andere einschlägige Verordnungen, Normen und Richtlinien beigezogen. Die Möglichkeiten des vorsorglichen Lärmschutzes sind grundsätzlich auszuschöpfen.

Bei Einzelanlagen ist der Pegel soweit zu begrenzen, dass er nicht über dem des Hintergrundgeräuschpegels liegt. Erreichen lässt sich dies durch Auswahl des Gerätes, durch geeignete Platzierung oder falls notwendig, durch zusätzliche Dämpfungsmassnahmen. Grundlage zur Beurteilung liefert das Merkblatt Vorsorgewerte für Einzelanlagen (PDF, 62.7 KB).

Schallschutz am Gebäude

Die Schalldämmung von Neu- und Umbauten wird in der Lärmschutzverordnung LSV Art. 32 und in der SIA-Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» festgelegt.

Ein ausreichender Schutz vor Aussenlärm (z.B. beim Einbau von Fenstern) wie auch vor Lärm zwischen Nutzungseinheiten im selben Gebäude ist umzusetzen.

Lärmschutz während der Bauphase

Abhängig von der Dauer der Bautätigkeit und den vorgesehenen Arbeiten, sind während der Bauphase Massnahmen zur Beschränkung der Lärmimmissionen vorzusehen. Die umzusetzenden Massnahmen werden in der Baulärm-Richtlinie erläutert.

Informationen zu Lärmbelastungen durch Bauarbeiten finden Sie auf der Seite Baulärm.

Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Im urbanen Raum ist es nicht selten, dass auf Gebieten, auf welchen gebaut werden soll, die Planungs- respektive Immissionsgrenzwerte für Lärm überschritten werden.

Erreicht man durch geeignete (bauliche oder gestalterische) Massnahmen, dass die Immissionsgrenzwerte bei den lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden, kommt eine Baubewilligung trotzdem in Betracht. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Downloads und Links

Weitere Informationen.

Fusszeile