Planungen und Baubewilligungen
Bei Planungen wie bei Baubewilligungsverfahren gilt es, die Anforderungen an den Umweltschutz frühzeitig einzubringen, damit nach Bauvollendung keine Nachbesserungen notwendig werden. Man spricht daher vom Vorsorgeprinzip.
Bei städtischen Planungen (Überbauungsordnungen, Quartierplanungen, Verkehrsplanungen) sorgt die Sektion Bau und Lärm dafür, dass Konfliktpunkte betreffend Lärmschutz, Luftreinhaltung und Lichtemissionen frühzeitig erkannt werden und die Bevölkerung auf längere Frist vor übermässigen Immissionen geschützt wird.
Die Baubewilligungsverfahren (Baugesuchsverfahren, Anlagegenehmigungsverfahren) werden vom Bauinspektorat geleitet. Der Antragssteller muss im Gesuch nachweisen, dass die Anforderungen und Vorschriften des Umweltschutzrechts eingehalten werden. Die einzuhaltenden Bestimmungen werden im Baugesuch als Auflagen/ Bedingungen formuliert. Wenn es die Situation erfordert, ist vor Erteilung der Baubewilligung ein Schalldämmnachweis oder ein Aussenlärmprüfbericht einzureichen. Wenn nötig, werden auch Auflagen betreffend Lichtemissionen gemacht.
Nach Abschluss der Arbeiten oder während der Bauphase überprüfen wir stichprobenweise, ob die Auflagen korrekt umgesetzt werden.
Fragen? Antworten!
Haben Sie Fragen zur Umsetzung der Luftreinhalte- und Lärmschutzbestimmungen und den Vorgaben für Lichtemissionen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
In den Kapiteln Lärm- und Schallschutz und Luftreinhaltung wird beschrieben, welche Anforderungen an Lärmschutz, Schallschutz und Luftreinhaltung bei der Beurteilung von Planungen und Baugesuchen gestellt werden.