Industrie- und Gewerbelärm
Die Lärmimmissionen, verursacht von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie technischen Anlagen, werden im Baubewilligungsverfahren oder im Klagefall überprüft.
Gestützt auf Messungen und Berechnungen und anhand der Betriebszeiten wird die Lärmsituation am Immissionspunkt beurteilt. Gegebenenfalls wird von der Sektion Bau und Lärm eine Sanierung ausgelöst.
Technische Einzelanlagen
Im dicht besiedelten städtischen Raum treten häufig Lärmstörungen durch technische Einzelanlagen auf. Die Beurteilung basiert auf den Vorsorgewerten (PDF, 62.7 KB) für die Schallpegelbegrenzung bei Einzelanlagen. Grundsätzlich wird eine Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik erwartet, d.h. Kapselung der Anlage, Rohrschalldämpfer, Entdröhnung des Gehäuses, absorbierende Verkleidung des Lüftungsschachtes etc.
Als technische Einzelanlagen gelten insbesondere:
- Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
- Kühlaggregate
- Kompressoren
- Wärmepumpen
- Kamine
- Notstromaggregate
- Pumpen und ähnliche Anlagen
Zuständigkeit
Wenn Sie sich durch Industrie- oder Gewerbelärm in Ihrer Umgebung gestört fühlen, ist die Sektion Bau und Lärm dafür zuständig. Im Bereich Anfragen und Reklamationen finden Sie weitere Informationen.