Hausinterner Lärm
Aus raumplanerischen Gründen wird heute eine verdichtete Bauweise angestrebt. Dem zuwiderlaufend sind die Ansprüche an individuelle Ruhezonen gestiegen. Konsequenterweise werden heute hohe Anforderungen an den Schutz vor Lärm aus hausinternen Quellen gestellt.
Die Schallübertragung kann auf verschiedene Wege erfolgen; es wird unterschieden zwischen:
- Luftschall (z.B. laute Musik aus öffentlichen Lokalen)
- Trittschall (z.B. Gehen auf Parkett oder Plattenboden, Fitnessgeräte)
- Geräusche haustechnischer Anlagen und fester Einrichtungen im Gebäude (z.B. Lüftung, WC-Spülung, Lift, Waschmaschine)
- Abgestrahlter Körperschall aus Industrie und Gewerbe (z.B. Druckmaschinen, Fitnesscenter)
Die relevanten Anforderungen an den Schallschutz im Gebäude werden gemäss Lärmschutzverordung LSV Art. 32 in der SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) definiert.
Ein ausreichender Schutz vor hausinterner Schallübertragung wird mit Auflagen im Rahmen des Baugesuchsverfahrens sichergestellt.
Für Nachbarschaftslärm ist die Verwaltung bzw. Kantonspolizei zuständig.