Lärmbeurteilung
Ob ein Geräusch als störend empfunden wird, hängt nicht nur vom Pegel ab, sondern auch von einer Reihe weiterer Faktoren. Zum Beispiel werden Geräusche natürlichen Ursprungs in der Regel als angenehmer empfunden als technisch erzeugte.
Um der Subjektivität der Lärmempfindung Rechnung zu tragen, werden im Beurteilungspegel Korrekturfaktoren, zum Beispiel für Impulshaltigkeit und Tonhaltigkeit, berücksichtigt.
Belastungsgrenzwerte
Das Umweltschutzgesetz legt drei verschiedene Belastungsgrenzwerte fest:
- Der Immissionsgrenzwert widerspiegelt die Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze. Wird der Immissionsgrenzwert überschritten, ist die Anlage (Strasse, Industriebetrieb, Lüftung etc.) grundsätzlich sanierungspflichtig. Für öffentliche oder konzessionierte Anlagen (z.B. Strassen) können Erleichterungen gewährt werden. Für das Bauen in lärmbelasteten Gebieten sind besondere Bestimmungen zu beachten.
- Der Alarmwert ist das Kriterium für die Dringlichkeit einer Sanierung. Kann der Alarmwert bei einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage nicht eingehalten werden, so wird der Gebäudeeigentümer verpflichtet (auf Kosten des Anlageneigentümers, z.B. der Stadt Bern bei Gemeindestrassen), Ersatzmassnahmen vorzunehmen. Als Ersatzmassnahme wird in der Regel der Einbau von Schallschutzfenstern verstanden.
- Der Planungswert dient der Lärmvorsorge. Dieser muss bei Neueinzonung und beim Erstellen von neuen Anlagen berücksichtigt werden.
Die Belastungsgrenzwerte sind je nach Lärmempfindlichkeitsstufe (siehe unten) und Lärmart (Strasse, Bahn, Industrie- und Gewerbe) verschieden. Weitergehende Informationen sind in der Lärmschutzverordnung LSV zu finden.
Für Einzelanlagen sind in der Stadt Bern die Vorsorgewerte (PDF, 62.9 KB) zur Schallpegelbegrenzung einzuhalten.
Lärmempfindlichkeitsstufen
Durch die gebietsweise Zuordnung von Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) sollen in erster Linie Wohngebiete vor Lärm geschützt werden. Daher gelten für Wohnzonen (ES II, gelb) tiefere Grenzwerte als für Arbeitszonen (ES III, orange) oder Industrie- und Gewerbezonen (ES IV, rot). Entlang von Hauptstrassen berücksichtigt die Zuordnung auch die tatsächliche Lärmsituation. Dabei gilt in der Regel auf der Strassenseite die Empfindlichkeitsstufe III. Ein Nebeneinander von belebten Strassenzügen und ruhigen Höfen entspricht dem Bedürfnis der Bevölkerung.
Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan kann beim Stadtplanungsamt bezogen oder im Stadtplan (unter dem Thema Planen, Bauen) aufgerufen werden.