Juden werden 1405 wieder nach Bern gerufen
Die Verheerungen des Stadtbrands von 1405 zwingen den Rat, Juden zu günstigen Bedingungen wieder nach Bern zu berufen.
Obwohl die feindliche Haltung der Bürger gegen Juden (Juden) um 1398 zur erneuten Vertreibung aus Bern geführt hatte (Pogrom von 1398), war der Rat nach den Verheerungen des Stadtbrands von 1405 (Grosser Stadtbrand von 1405) gezwungen, neben italienischen auch wieder jüdische Geldverleiher (Geldhändler und Wechsler) in der Stadt anzusiedeln. Vom 25. Juli 1408 datiert ein Vertrag, in dem Ysaak von Perry sowie die Juden Josef und Simon mit ihren Familien und husgesind für die Dauer von sechs Jahren zu unsern ingesessnen burgern und in unser stat schirme aufgenommen wurden.[1] Der Rat erklärte, dass er entgegen seiner früheren Meinung, enkeinen juden fürbasser in unser stat ze hanne, jüdischen Bürgern die Niederlassung in der Stadt vorläufig wieder erlauben wollte. Er begründete sein Vorgehen von grosses schaden und armut wegen, in die si von dirre nechsten verlüffnen grossen brunst komen sint.
Um den Juden die Ansiedlung in Bern zu erleichtern, versprach er, diesen sämtliche Freiheiten zu gewähren, die auch alle anderen ingesessnen Bürger von keysern oder von küngen besitzen. Als Gegenleistung bezahlten die nichtchristlichen Geldverleiher eine einmalige Niederlassungsgebühr von 100 Schildfranken (ca. 130 Gulden) sowie eine jährliche Abgabe von 60 Schildfranken an den Säckelmeister.[2] Die Juden blieben als Gedingbürger zudem von allen übrigen Bürgerpflichten (Bürgerpflichten) wie stüren, tellen, reisen, reiskosten und aller ander usslegung und beschatzung befreit.[3] Des Weiteren erlaubte ihnen der Rat, ihren Glauben in der Stadt ohne Beeinträchtigung auszuüben und von den stadtsässigen Metzgern jeweils Fleisch umb gemeinen kouff nach jüdischem rechte und ir gewonheit zu kaufen. Für die Darlehensgeschäfte der Juden erliessen Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat) einen Rechtserlass, in dem sie die Gültigkeit der gewährten Kredite, wie dies 1284 und 1386 festgelegt worden war, auf die Dauer von höchstens einem Jahr beschränkten. Als Gerichtsstand der Juden bezeichnete der Rat das Stadtgericht, wobei er es diesen erlaubte, bei Streitigkeiten auf das Buch Moses zu schwören.[4] Wurde das Bürgerrecht (Bürgerrecht) der jüdischen Geldhändler nach Ablauf der sechs Jahre nicht verlängert, erhielten sie noch ein Jahr Zeit, ihre ausstehenden Schulden bei der Bürgerschaft einzufordern. Danach sollten sie jedoch mit lip und gut wegziehen und von der Stadt ungehindert und unbekümbert bleiben.
Roland Gerber, 14.07.2018
[1] Gustav Tobler: Zur Geschichte der Juden im alten Bern bis 1427, in: Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 12 (1889), S. 336-367, hier 362-367 (Beilagen).
[2] 1398 entsprach ein Schildfranken 30 Schillingen und ein Gulden 23 Schillingen.
[3] Einzig Verbrauchssteuern wie Ungeld und Böspfennig mussten sie wie alle andern Bürger bezahlen.
[4] Vgl. dazu Volker Zimmermann: Die Entwicklung des Judeneids. Untersuchungen und Texte zur rechtlichen und sozialen Stellung der Juden im Mittelalter, Bern/Frankfurt am Main 1973.