Bürgerinnen
Bürgerinnen verfügten weder über das aktive noch das passive Wahlrecht und unterstanden der Aufsicht ihrer Ehemänner.
Frauen waren wie Männer im Spätmittelalter grundsätzlich dazu berechtigt, das bernische Bürgerrecht (Aufnahme ins Bürgerrecht) zu erwerben.[1] Die Bürgerinnen besassen jedoch im Unterschied zu den Bürgern weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Die Teilnahme am städtischen Regiment blieb ihnen daher wie den Gedingbürgern (Gedingbürger) verschlossen. Auch sonst waren Frauen den Männern im Bürgerrecht nicht völlig gleichgestellt. Die Bürgerinnen genossen zwar den Schutz und Frieden der Stadtgemeinde (Stadtrecht), vor dem Stadtgericht besassen sie jedoch wie die Einwohner nur eine verminderte Rechtsfähigkeit. Zudem waren Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat) ähnlich den Verhältnissen in anderen Städten im Reich seit der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts darum bemüht, das Erbrecht von Frauen einzuschränken, um das Abfliessen von Vermögenswerten an die Kirche oder an ausserhalb Berns lebende Personen zu verhindern. Ansonsten waren die Bürgerinnen jedoch wie die Bürger grundsätzlich dazu berechtigt, selbständig Rechtsgeschäfte durchzuführen, Verträge abzuschliessen, vor Gericht als Zeuginnen aufzutreten, Testamente aufzusetzen oder Vormundschaften für Kinder und Enkel zu übernehmen.[2]
Stehen Frauen einem eigenen Haushalt vor, müssen sie Abgaben und Steuern leisten
Die rechtliche Stellung der Frauen hing in Bern wie in anderen spätmittelalterlichen Städten von ihrem sozialen Status als Adlige, Nonne oder Dienstmagd sowie von ihrer zivilrechtlichen Stellung als Ehefrau, Witwe oder unverheiratete Erwerbstätige ab.[3] Während Ehefrauen und Kinder unter der Aufsicht der erwachsenen männlichen Haushaltvorstände (Haushaltsgrösse und Familie) standen, unterlagen Witwen und alleinstehende Frauen speziellen Rechtsbestimmungen. Vor allem jenen Frauen, die einem eigenen Haushalt vorstanden, zog der Rat seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert wie die männlichen Einwohner zu verschiedenen Abgaben und Diensten heran. Vermögenden und sozial hochstehenden Frauen stand es offen, formell das bernische Bürgerrecht zu erwerben und einen Eid (Neubürger- und Untertaneneid) auf die Stadtverfassung abzulegen[4]. Als Bürgerinnen waren die alleinstehenden Frauen grundsätzlich dazu verpflichtet, den im Stadtrecht vorgeschriebenen Bürgerpflichten (Bürgerpflichten) nachzukommen. Das heisst, sie mussten je nach dem Willen des Rats Abgaben und Steuern (Steuerpflicht) bezahlen sowie als Ersatz für die von ihnen geschuldeten Wach- und Frondienste (Wach- und Wehrpflicht) eine finanzielle Entschädigung entrichten. Vor allem bei vermögenden Witwen scheint der Rat speziellen Wert darauf gelegt zu haben, dass diese nach dem Tod ihrer Ehemänner den Bürgereid (Bürgereid) ablegten und dadurch von der Stadt zu Steuerleistung und Wehrdienst herangezogen werden konnten.
Das Tellbuch von 1389 (Telle von 1389) nennt insgesamt 332 weibliche Haushaltvorstände, die eine Vermögenssteuer zwischen 5 Schillingen (Kopfsteuer) und 137 Pfund an Venner und Tellherren zu entrichten hatten.[5] Bis 1448 (Tellbuch von 1448) verkleinerte sich die Zahl der steuerpflichtigen Haushaltvorstände dann auf 313 Frauen.[6] Während im 14. Jahrhundert nur die Haushaltvorstände steuerpflichtig waren, wurden im 15. Jahrhundert auch alle anderen erwachsenen Stadtbewohner wie alleinstehende Frauen und Mägde zur Leistung von Vermögenssteuern herangezogen.[7] Die Zahl der unselbständigen Frauen, die eine Telle entrichten mussten, vergrösserte sich deshalb zwischen 1389 und 1448 von 30 auf 344 Personen.
Roland Gerber, 15.07.2018
[1] Zum Bürgerrecht von Frauen in spätmittelalterlichen Städten vgl. Barbara Studer: Frauen im Bürgerrecht. Überlegungen zur Rechtsstellung der Frau in der spätmittelalterlichen Stadt, in: Neubürger im späten Mittelalter, hg. von Rainer C. Schwinges (Beiheft der Zeitschrift für Historische Forschung 30), Berlin 2002, S. 169-200; sowie Barbara Kroemer: Über Rechtsstellung, Handlungsspielräume und Tätigkeitsbereiche von Frauen in spätmittelalterlichen Städten, in: Staat und Gesellschaft in Mittelalter und Früher Neuzeit, Gedenkschrift für Joachim Leuschner, hg. vom Historischen Seminar der Universität Hannover, Göttingen 1983, S. 135-150.
[2] Bereits im Jahre 1300 erscheint mit der wohlhabenden Witwe Beschina von Herzwil eine Frau vor dem Stadtgericht, die als burgensis et habitatrix in Berno bezeichnet wird. Die Witwe regelte den Nachlass ihres gestorbenen Ehemanns Burkhard von Herzwil, wobei ihr der Ratsherr Peter I. von Aegerten als Vogt (advocatus) vor Gericht beistand; FRB/4, Nr. 37, S. 43 (22. Dezember 1300).
[3] Vgl. dazu Barbara Studer: Adlige Damen, Kauffrauen und Mägde. Zur Herkunft von Neubürgerinnen in spätmittelalterlichen Städten Süddeutschlands und der Schweiz, in: Migration in die Städte. Ausschluss – Assimilierung – Integration – Multikulturalität, hg. von Hans Jörg Gilomen, Anne-Lise Head-König und Anne Radeff (Schweizerische Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialgeschichte 16), Zürich 2000, S. 39-55; sowie Claudia Kalesse: Bürger in Augsburg. Studien über Bürgerrecht, Neubürger und Bürger anhand des Augsburger Bürgerbuchs I (1288-1497), Dissertation maschinenschriftlich, Augsburg 1997, S. 120-124.
[4] Zur Einbürgerung einer Frau vgl. Udelbuch von 1389, Staatsarchiv Bern, B XIII 28, S. 71: Anna, tochter Johannes seligen Grössi von Affoltern, ist burgerin an einem XII. teil Johannes Gerwers batstuben nebent siner hofstat und garten. Nach dem Tellbuch von 1389 versteuerte Anna Grössi ein mittleres Vermögen von 60 Gulden; Friedrich Emil Welti (Hg.): Die Tellbücher der Stadt Bern aus dem Jahre 1389, in: Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 14 (1896), S. 505-704, hier 548.
[5] Friedrich Emil Welti (Hg.): Die Tellbücher der Stadt Bern aus dem Jahre 1389, in: Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 14 (1896), S. 505-704.
[6] Friedrich Emil Welti (Hg.): Das Tellbuch der Stadt Bern aus dem Jahre 1448, in: Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 33 (1936), S. 353-486.
[7] Friedrich Emil Welti (Hg.): Das Tellbuch der Stadt Bern aus dem Jahre 1448, in: Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 33 (1936), S. 353-486, hier 487f.