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Udelhausbesitzer und Udelinhaber

Zwischen Udelhausbesitzer und Udelinhaber bestanden während des Spätmittelalters vielfältige soziale, ökonomische und rechtliche Abhängigkeiten.

Mit der Vergabe eines Udels (Udel) übernahmen die in Bern ansässigen Bürger die Verantwortung, dass die Ausbürger (Ausbürger), die einen Besitzanteil an einem Stadthaus erworben hatten, die rechtlichen Bedingungen ihres Bürgerrechts (Bürgerpflichten) einhielten. Da der Rat bei Verstössen gegen die Bürgerrechtsbestimmungen jederzeit auf die Liegenschaften der Udelinhaber zurückgreifen konnte, versuchten diese, die Vergabe ihrer Udel wenn immer möglich auf jenen Kreis von Ausbürgern zu beschränken, mit denen sie verwandt oder befreundet waren oder mit denen sie bereits vor der Einbürgerung persönliche Kontakte unterhielten. Zugleich stammten die Ausbürger häufig aus dem gleichen sozialen Umfeld oder übten die gleichen Berufe aus wie sie selbst. Denn nur auf diese Weise konnten sich die Besitzer von Udelhäusern ein Minimum an Sicherheit verschaffen, dass die auf dem Land ansässigen Bürger nicht gegen die geschworenen Bürgerpflichten verstiessen und – zum Schaden der Udelhausbesitzer – unrechtmässig aus dem Bürgerrecht schieden. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil der Ausbürger, die im 14. und 15. Jahrhundert ein Udel auf einer Liegenschaft in Bern erwarben, in irgend einer sozialen Beziehung zu den Inhabern der bezeichneten Udelliegenschaften standen (Politische Bedeutung der Ausbürgeraufnahmen).

Udelhausbesitzer und Udelnehmer haben die gleiche Herkunft

Das wichtigste soziale Merkmal von Stadtbewohnern und Ausbürgern war deren gemeinsame Herkunft aus einer bestimmten Region innerhalb des von der Stadt beanspruchten Einflussbereiches. Die gemeinsame Herkunft war für die Landbewohner die Grundlage, das Bürgerrecht zu erwerben, um allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vom Land in die Stadt zu migrieren. Weitere Anknüpfungspunkte zwischen Stadt und Land waren einerseits die wirtschaftlichen Kontakte zwischen Udelhausbesitzern und Ausbürgern, andererseits konzentrierten sich die Udel der sozial hochgestellten Ausbürger auf den Liegenschaften der wohlhabenden Adels- und Notabelngeschlechter (Gedingbürger). Auch hier stammten die Udelinhaber somit aus dem gleichen sozialen Umfeld wie die Besitzer der Udelliegenschaften. Bei den adligen Ausbürgern, die in der Regel über eigene Gerichtsherrschaften (Weltliche und geistliche Gerichtsherren) verfügten, spielten jedoch weniger die geografische Herkunft als vielmehr verwandtschaftliche und politisch-herrschaftliche Beziehungen die wichtigsten Verknüpfungspunkte zwischen Udelhausbesitzern und Landbewohnern (Entstehung des städtischen Territoriums).

Roland Gerber, 24.06.2018

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