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Eingeschränkte Wählbarkeit in die Ratsgremien

Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts wurde die Wählbarkeit in die Ratsgremien auf alteingesessene und haushäbliche Bürger eingeschränkt.

Während es im 14. Jahrhundert noch üblich gewesen war, dass jeder neu zugezogene Einwohner, wenn er also etwas zites uff ein jar oder mer in unser statt ist gesessen gsin, von den Sechszehnern ohne weitere Auflagen in den Rat der Zweihundert (Rat der Zweihundert) gewählt werden konnte, wurde die Wählbarkeit in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts auf die seit längerer Zeit in Bern ansässigen Hausbesitzer (Haushäbliche Ratsbürger) eingeschränkt. Am 4. April 1461 erliess der Rat eine Satzung, die bestimmte, da sich sunderlich uff dis zitt kurtz vor datt [Datum] dieser geschrifft von etlichen personen under unserm grossen ratt und ouch an andren enden in unser statt allerley unzimlicher worten und ander uebungen halb, die sich uff misshellikeit bestimptent und zugent, ereignet hatten, die Ratswahlen restriktiven Bedingungen zu unterwerfen.[1] Jeder Neuzuzüger (Neubürger- und Untertaneneid), der uss unnsern landen und gebieten in unser statt gezogen were und sich husheblich hie gesetzet hette, sollte erst dann in den Rat der Zweihundert gewählt werden, wenn er mindestens fünf Jahre in Bern ansässig gewesen war und in der Stadt ein eigen hus besass, das er für sich selber habe, und sin eigen und nit umb zins darinn sye. Die Aufnahme ins Bürgerrecht (Aufnahme ins Bürgerrecht) und die damit verbundenen Pflichten (Bürgerpflichten) wie der Besitz von Waffen und Harnisch sowie der Beitritt in eine Zunft hatten die neu gewählten Grossräte nicht mehr, wie dies 1387 bestimmt worden war, erst nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen zu erwerben, sondern sie mussten diese bereits vor ihrer Wahl erfüllen. Gleichzeitig hatten sie sich erberlich, redlich und gutlichen mit worten und wercken für den Nutzen und die Ehre der Stadt einzusetzen.[2] Alle fremden Personen, die von usswendigen landen nach Bern zogen und in der Stadt ein eigenes Haus kauften, mussten nach dem Willen des Rats sogar zehn Jahre warten, bis sie in die Ratsgremien gewählt werden durften.[3]

Bereits nominierte Grossräte werden aus den Wahllisten gestrichen

Anhand der Osterwahlrödel, in denen die Stadtschreiber (Stadtschreiber und Kanzlei) die Namen der während der Osterwahlen nominierten oder gewählten Klein- und Grossräte nach ihrem Wohnsitz geordnet auflisteten, lässt sich zeigen, dass die 1461 erlassenen Bestimmungen auch wirklich durchgesetzt wurden.[4] Bereits während der Ratswahlen von 1460 erscheinen mit Rudolf Gross und Andreas Wolf zwei nominierte Grossräte, deren Namen mit der Begründung durchgestrichen wurden, da sie kein hus hätten.[5] In den Jahren 1463 und 1464 liess der Stadtschreiber dann bei Dietrich Hübschi und Johannes Balsinger nachfragen, ob das [ihr] hus seye oder ob sie ein hus ha[n]t oder einen teil an einem. Bei Rudolf von Weingarten musste der Schreiber resigniert feststellen, dass der aus Affoltern im Emmental zugezogene Neubürger wol ein eigen hus hat, dieser jedoch noch nicht fünf Jahre in der Stadt husheblich gelebt hat. Bei dem aus Norditalien stammenden Jakob Apotheker (Migrationsräume) wollte er zuerst abklären, ob dieser hie belieben wil, und die Angaben des im Oberaargau begüterten Twingherren (Twingherren) Konrad von Ergöw bezweifelte der Stadtschreiber als dubitand.

Roland Gerber, 24.06.2018



[1]    SSRQ Bern I/1, Nr. 326, S. 207f. (6. April 1461).

[2]    SSRQ Bern I/2, Nr. 181, S. 77 (8. April 1387).

[3]    Im Jahr 1549 wurde diese Bestimmung auf alle Zuzüger aus dem Gebiet der Eidgenossenschaft eingeschränkt, während alle usslaendigen und froembden Personen vorläufig nicht mehr zu unserm grossen rhatt und burgern empfangen werden sollten; SSRQ Bern V, Ältestes Rotes Buch (1549-1585), S. 88f. Auch in der Stadt Zürich mussten alle Neubürger seit 1489 mindestens zehn Jahre im Besitz des Bürgerrechts sein, bevor sie in den Rat gewählt werden konnten; Bruno Koch: Neubürger in Zürich. Herkunft und Entwicklung der Bürgerschaft der Stadt Zürich im Spätmittelalter 1350 bis 1550, Weimar 2002, S. 208.

[4]    Zu Inhalt und Funktion der Osterwahlrödel vgl. Regula Schmid: Wahlen in Bern. Das Regiment und seine Erneuerung im 15. Jahrhundert, in: Berner Zeitschrift für Geschichte und Heimatkunde 58 (1996), S. 233-270.

[5]    Osterwahlrödel 1435-1474, Staatsarchiv Bern, B XIII 482 a-d.

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