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Udelzins und Burgermäss

Udelzins und Burgermäss befreiten die sozial hochgestellten Ausbürger von der üblichen Steuerleistung und von der Wach- und Wehrpflicht.

Eine spezielle Bedeutung kam Bürgerrechtsgebühren (Bürgerrechtsgebühren) bei den Ausbürgern (Ausbürger) zu. Diese hafteten mit dem bei der Bürgeraufnahme (Aufnahme ins Bürgerrecht) versprochenen Udelgeld (Udel- und Wegzugsgebühr) und dem jährlich zu leistenden Udelzins für die geschworenen Bürgerpflichten (Bürgerpflichten). Neben den einfachen Udelzinsen, die der Rat von einem Grossteil der Ausbürger als Gegenleistung für den Erwerb eines Udels (Udel) auf kommunalen Gebäuden (Kommunale Gebäude) bezog, bezahlte ein kleiner, exklusiver Kreis meist adliger Ausbürger, die in speziellen Burgrechtsverträgen das Bürgerrecht gekauft hatten (Gedingbürger) und deshalb für Bern von besonderer politischer Bedeutung (Politische Bedeutung der Ausbürgeraufnahmen) waren, einen erweiterten Udelzins.[1] Dieser befreite die sozial hochgestellten Ausbürger von der Leistung der üblichen Bürgerpflichten wie Wach- und Frondienst (Wach- und Wehrpflicht) sowie der Steuerpflicht (Steuerpflicht).[2] Der erweiterte Udelzins galt je nach Vermögen und sozialem Rang der Ausbürger jährlich zwischen einem und 5 Gulden und wurde im Unterschied zum gewöhnlichen Udelzins, der an den Jahreslohn des Rathausweibels ging, von den Bauherren (Bauherren) eingezogen.[3]

Burgermäss

Eine weitere Bürgerrechtsgebühr der Ausbürger war das so genannte Burgermäss. Diese Abgabe wurde im Unterschied zu den Udelzinsen in Getreide erhoben. Zur Leistung des Burgermässes verpflichtet waren im 15. Jahrhundert alle Ausbürger, die in den vier Landgerichtsbezirken rund um die Stadt Bern ansässig waren. Die Erträge gingen direkt an den Naturallohn des Grossweibels (Grossweibel), der mit den Getreideeinkünften die Verfolgung von Verbrechern in den Landgerichtsbezirken und deren Inhaftierung in städtischen Kerkern finanzierte.[4] Der Grossweibel hatte das von den Ausbürgern zu leistende Getreide jeweils auf eigene Kosten in den vier Landgerichten zusammenzuführen.[5] Dafür konnte er allfällige Verkaufsgewinne von Getreide selbständig verwalten. Der Einzug des Burgermässes gehörte seit dem 14. Jahrhundert zu den ordentlichen Pflichten des Grossweibels. 1406 wiesen ihn Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat) an, nur noch Getreide im Berner Mäss aus der Stadt zu führen.[6] 1576 regelte der Rat die Kompetenzen des Grossweibels insofern neu, als er die Verwaltung des Burgermässes wie jene des erweiterten Udelzinses an die Bauherren übertrug.[7]

Roland Gerber, 12.07.2018



[1]    Roland Gerber: Öffentliches Bauen im mittelalterlichen Bern. Verwaltungs- und finanzgeschichtliche Untersuchung über das Bauherrenamt der Stadt Bern 1300 bis 1550 (Archiv des Historischen Vereins des Kantons Bern 77), Bern 1994, S. 107-109.

[2]    Udelbuch von 1389, Staatsarchiv Bern, B XIII 28, S. 145: Friedrich von Rocha und Vincencius von Troya sint burger mit 50 gulden an dem huse [der Schmiede] und söllent jerlich den burgern 5 gulden [Udelzins] geben für telle, wacht und ander ding, [...]. Vgl. dazu auch Gottlieb Studer: Zur Topographie des alten Bern, in: Archiv des historischen Vereins des Kantons Bern 8 (1872-75), S. 37-64, 185-235, 454-472, hier 194.

[3]    Im Jahre 1413 quittierten die Bauherren den Ausbürgern einen Udelzinsbetrag von 20 Pfund, der für die Herstellung einer Steinsäule und etlichen Hausteinen im Rathaus verwendet worden war; Restanzenrechnung A, Stadtarchiv Bern, SAB_A_10_1, S. 259.

[4]    SSRQ Bern I/2, Nr. 250, S. 114 und Nr. 256, S. 116.

[5]    Zum Einzug des Burgermässes in den vier Landgerichten vgl. den Freiheitsbrief des Landgerichts Konolfingen vom 5. August 1513; SSRQ Bern (Konolfingen), Nr. 73, S. 134f.

[6]    SSRQ Bern I/2, Nr. 255, S. 116.

[7]    1576 legte der Rat den Jahreslohn des Grossweibels auf 40 Pfund sowie 12 Mütt Roggen, 46 Mütt Dinkel und 40 Mütt Hafer fest. Der Grossweibel musste sich jedoch weiterhin mit 20 Pfund an den Fuhrkosten des Burgermässes beteiligen; SSRQ Bern IX/2, Bemerkungen 2, S. 709; sowie Brücksommerurbar I, Staatsarchiv Bern, Urbare Bern III, Nr. 29, S. 64.

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