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Udel- und Wegzugsgeld

Beim Udel- und Wegzugsgeld handelte es sich um eine einmalige Nachsteuer, die als Entschädigung für die Aufkündigung des Bürgerrechts zu bezahlen war.

Im Unterschied zum Udelgeld (Udel), das nur bei unrechtmässigem Austritt aus dem Bürgerrecht (Aufnahme ins Bürgerrecht) an den Rat entrichtet werden musste, bezahlten Bürger seit dem 14. Jahrhundert eine einmalige Wegzugsgebühr. Dabei handelte es sich um eine Art Nachsteuer, die Bürger beim Verlassen der Stadt, sozusagen als Entschädigung für den Wegfall ihrer Steuerleistung (Steuerpflicht) zu bezahlen hatten.[1] Das Wegzugsgeld wurde im Unterschied zu den Einbürgerungsgebühren in den Säckelmeisterrechnungen (Säckelmeister) als Einnahme vermerkt. Bei der Höhe des Wegzugsgelds fällt auf, dass Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat) diese je nach den herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen unterschiedlich hoch ansetzten. Während Ausbürger (Ausbürger) und stadtsässige Bürger (Haushäbliche Ratsbürger) 1375 ganze 3 Pfund bezahlten, entrichteten sie 1376/77 nur 15 Schillinge und zwischen 1378 und 1384 wiederum den doppelten Betrag von einem Pfund und 10 Schillingen in den Stadtsäckel.[2]

Steuerflüchtige bezahlen eine Wegzugsgebühr

Ausschlaggebend für die variierende Höhe der Wegzugsgebühren waren die von der Stadt in dieser Zeit durchgeführten Vermögensteuererhebungen (Telle von 1389). Der Rat wollte durch die kurzfristige Erhöhung des Wegzugsgeldes offenbar verhindern, dass Bürger während eines Steuerumgangs die Stadt verliessen und nach wenigen Monaten wieder das Bürgerrecht erwarben.

Im 15. Jahrhundert werden keine Wegzugsgelder mehr in den Säckelmeisterrechnungen erwähnt. Trotzdem scheinen weiterhin Nachsteuern bezahlt worden zu sein. Diese wurde im Unterschied zum 14. Jahrhundert jedoch nicht mehr durch den Säckelmeister abgerechnet. Das Wegzugsgeld entsprach dem bei der Einbürgerung versprochenen Udelgeld und betrug zu Beginn des 16. Jahrhunderts, wie dies 1479 für Einbürgerungsgebühren und Udelgeld beschlossen worden war, einen Gulden.[3] Im April 1501 wurden wegzugwillige Bürger schliesslich dazu angehalten, ihr Bürgerrecht erst dann aufzukündigen, wenn sie persönlich vor dem Rat erschienen waren und von diesem die ausdrückliche Erlaubnis zum Verlassen der Stadt erhalten hatten.[4] Zugleich wurden die Gebühren für eine Erneuerung des Bürgerrechts an alle gnad auf 10 Pfund festgelegt.

Roland Gerber, 12.07.2018



[1]    Vgl. dazu Eberhard Isenmann: Bürgerrecht und Bürgeraufnahme in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadt, in: Neubürger im späten Mittelalter, hg. von Rainer C. Schwinges (Beiheft der Zeitschrift für Historische Forschung 30), Berlin 2002, S. 203-249. Zur fiskalischen Bedeutung von Wegzugsgebühren vgl. Hans-Jörg Gilomen: Anleihen und Steuern in der Finanzwirtschaft spätmittelalterlicher Städte. Option bei drohendem Dissens, in: Staatsfinanzierung und Sozialkonflikte (14.-20. Jahrhundert), hg. von Sébastien Guex, Martin Körner u.a. (Schweizerische Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialgeschichte 12), Zürich 1994, S. 137-158, hier 144f.

[2]    Zum Beispiel Friedrich Emil Welti (Hg.): Die Stadtrechnungen von Bern aus den Jahren 1375-1384, Bern 1896, hier Stadtrechnungen 1375/II, S. 4: Denn von Wisso von Tierachern, gab dz burgrecht uff 3 Pfund; oder ders., Stadtrechnungen 1376/I, S. 37: Denn von Furers seligen wip, gab dz burgrecht uff 15 Schillinge; sowie ders., Stadtrechnungen 1378/II, S. 106: Denne Jenni Friburger von Rotingen, gab dz burgrecht uf 1 Pfund 10 Schillinge.

[3]    Berchtold Haller (Hg.): Bern in seinen Ratsmanualen 1465-1565, 3 Bde. mit Registerband, Bern 1900-1902, hier Bd. 2, S. 158f. vom 20. Januar 1532: Hans Bütschelbach hat sin burgrecht sampt einem gulden uffgeben; sowie ders., Ratsmanuale, Bd. 2, S. 159 vom 20. Juni 1543: Wan Hans Meyer das burgrecht uffgeben will, persönlich erschinen und einen rinischen gulden erleggen.

[4]    SSRQ Bern V, S. 136f.; sowie Berchtold Haller (Hg.): Bern in seinen Ratsmanualen 1465-1565, 3 Bde. mit Registerband, Bern 1900-1902, hier Bd. 2, S. 157 (12. April 1501).

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