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Steuerpflicht

Mit Steuereinkünften finanzierte der Rat Bau und Unterhalt der Stadtbefestigungen und anderer wichtiger kommunaler Gebäude.

Ein wesentliches Merkmal der bürgerlichen Schwurgenossenschaft (Bürgerliche Schwurgenossenschaft) war die kollektive Beteiligung der Bürger an finanziellen Aufwendungen der Stadtgemeinde.[1] Bereits in zähringischer Zeit kann eine periodische Besteuerung der Bürger durch den Stadtherren und seine Vögte angenommen werden. Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts verfügten Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat) dann über eigene Finanz- und Steuerkompetenzen, die es erlaubten, für den Bau und Unterhalt der Stadtbefestigungen (Stadtbefestigungen) und anderer wichtiger kommunaler Gebäude und Anlagen (Kommunale Gebäude) wie Untertorbrücke und Stadtbach (Stadtbach) aufzukommen.

Seit 1294 regelte der Rat alle finanziellen Angelegenheiten autonom

Im Jahr 1240 erhielt der Rat von Kaiser Friedrich II. die Kompetenz, die eingeforderte Jahressteuer von 40 Mark Silber in eigener Kompetenz bei den Bürgern einzuziehen und an die kaiserlichen Steuerbevollmächtigten auszurichten.[2] Endgültig unter die Kontrolle von Schultheiss und Rat kam die Steuerhoheit nach der Verfassungsreform von 1294 (Verfassungsreform von 1294), als opponierende Bürger das kommunale Rechnungswesen unter die direkte Aufsicht des Rats der Zweihundert (Rat der Zweihundert) stellte. Seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert regelte der Rat somit sämtliche finanziellen Angelegenheiten der Stadtgemeinde autonom. In der Folge zeigte er sich darum bemüht, neben Bürgern auch alle übrigen Stadtbewohner, die einem eigenen Haushalt vorstanden, sowie die in der Stadt ansässigen geistlichen Niederlassungen (Geistliche Niederlassungen) der allgemeinen Steuerpflicht (Steuerpflicht) zu unterwerfen. Eine zentrale Bedeutung kam der Erhebung ausserordentlicher Vermögenssteuern, den so genannten Tellen (Telle von 1389) zu. Diese legten Schultheiss und Rat seit der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts regelmässig auf die Bürger inner- und ausserhalb der Stadt Bern (Schuldenpolitik des Rats im 14. Jahrhundert).

Steuerbefreiungen gelten für alte und gebrechliche Stadtbewohner

Erste Nachrichten über den Einzug von Vermögenssteuern finden sich 1312. Damals befreite der Rat die honesta matrona Hemma dicta Bernerra, wegen der von ihr in der Pfarrkirche von St. Vinzenz (Pfarrkirche von St. Vinzenz) gestifteten Messe von allen städtischen Diensten und Steuerleistungen.[3] Von 1343 stammt dann die älteste überlieferte Steuerordnung. Kurz nach den Osterwahlen beschloss der Rat in Anwesenheit der versammelten Bürger, dass alte und gebrechliche Stadtbewohner künftig keine Entschädigungen mehr für den Wach- und Wehrdienst zu entrichten bräuchten.[4] Das galt insbesondere für Witwen, die einem eigenen Haushalt vorstanden und für minderjährige Kinder sorgten. Keine Gültigkeit besassen diese Vergünstigungen hingegen bei den periodisch erhobenen Vermögenssteuern. Diese mussten weiterhin von allen erwachsenen Bewohnern aufgebracht werden, die in unser stat seshaft sint. Im Unterschied zu Witwen mit unmündigen Kindern hatten alleinstehende Witwen (Bürgerinnen), Beginen (Beginenhäuser) und die so genannten guetleren einen Ersatz für die Wehrpflicht zu bezahlen. Am Mittwoch nach dem Osterfest 1347 bestätigten Bürgerschaft und Rat die vier Jahre zuvor erlassene Satzung unter dem Vorsitz des Schultheissen Johannes II. von Bubenberg (Familie von Bubenberg) und legten fest, dass die Steuerordnung in Zukunft während der Osterwahlen vorgelesen und jährlich von allen Ratsherren zu beschwören sei.[5]

Roland Gerber, 12.07.2018



[1]    SSRQ Bern I/1, Artikel 24, S. 11.

[2]    Richard Feller: Geschichte Berns, Bd. 1: Von den Anfängen bis 1516, Bern 1946, S. 38.

[3]    FRB/4, Nr. 461, S. 486 (29. Januar 1312); sowie Eduard Von Rodt: Bern im 13. und 14. Jahrhundert, nebst einem Rückblick auf die Vorgeschichte der Stadt, Bern 1907, S. 117-119.

[4]    SSRQ Bern I/2, Nr. 75, S. 37.

[5]    SSRQ Bern I/2, Nr. 219, S. 91f.

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