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Bürgerrechtsgebühren

Neubürger bezahlten beim Erwerb des Bürgerrechts eine einmalige Aufnahmegebühr als Entschädigung für einzelne städtische Amts- und Dienstleute.

Voraussetzung für den Erwerb des Bürgerrechts (Aufnahme ins Bürgerrecht) war die Bezahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr.[1] Während das Bürgergeld im 13. Jahrhundert wahrscheinlich noch allein an den Schultheissen bezahlt wurde und nur einige Pfennige betragen haben dürfte, erhöhte sich die Gebühr im Verlauf des 14. Jahrhunderts entsprechend dem wachsenden Aufwand für Einbürgerungen auf mehrere Gulden. Im Unterschied zu anderen Städten, wo die Einbürgerungsgebühren dazu verwendet wurden, die Zahl der Neubürger zu reglementieren (Abschliessung von Zünften und Bürgerschaft), blieben diese in Bern während des gesamten Spätmittelalters weitgehend konstant.[2]

Vermögende zahlen mehr als weniger vermögende Bürger

Die Höhe des Bürgergelds war abgestuft und hing vom Vermögen des Neubürgers sowie von der Art des angestrebten Bürgerrechts ab.[3] Während Ausbürger (Ausbürger) und Neuzuzüger im 15. Jahrhundert in der Regel 3 Gulden und seit 1479 sogar nur noch einen Gulden für den Erwerb des Bürgerrechts entrichteten, bezahlten Bürgersöhne und die seit Jahr und Tag in Bern ansässigen Einwohner die tiefsten Aufnahmegebühren.[4] Bürgersöhne hatten lediglich das Bürgerrecht ihrer Väter zu erneuern und entrichteten eine geringe Einschreibegebühr von 4 Schillingen und 4 Pfennigen an Stadtschreiber (Stadtschreiber und Kanzlei) und Nachrichter. Auch für die Söhne der landsässigen Ausbürger galt während des 15. Jahrhunderts ein verringertes Bürgergeld. Dies zeigt eine Notiz des Stadtschreibers Thüring Fricker vom Dienstag 22. November 1468. An diesem Tag meldete der Grossweibel (Grossweibel) dem Stadtschreiber, dass Rudolf und Johannes Dahinten, die ehelichen Söhne des Ulrich Dahinten von Büetigen, ze burgern ufgenomen werden sollten.[5] Nach Thüring Fricker nahmen die beiden Brüder udel am rathus nach miner herren gewonheit. Sie schworen den Neubürgereid (Neubürger- und Untertaneneid) und gaben zu burgrecht jetweder 11 Schillinge und 4 Pfennige.[6] Die Einbürgerungsgebühren gingen als Lohnanteile direkt an Schultheiss, Venner (Venner), Grossweibel, Einunger, Säckelmeister (Säckelmeister), Stadtschreiber, Gerichtsschreiber, Nachrichter und erscheinen deshalb nicht unter den ordentlichen Einnahmen des Säckelmeisters. Der Stadtschreiber erhielt für seine Schreibtätigkeit während der Bürgeraufnahme neben seinem ordentlichen Anteil am Bürgergeld von 4 Schillingen zusätzlich noch einen plaphart inzuschriben.[7]

Roland Gerber, 12.07.2018



[1]    Vgl. dazu Eberhard Isenmann: Die deutsche Stadt im Spätmittelalter 1250-1500. Stadtgestalt, Recht, Stadtregiment, Kirche, Gesellschaft, Wirtschaft, Stuttgart 1988adt, S. 94; sowie ders.: Bürgerrecht und Bürgeraufnahme in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadt, in: Neubürger im späten Mittelalter, hg. von Rainer C. Schwinges (Beiheft der Zeitschrift für Historische Forschung 30), Berlin 2002, S. 203-249.

[2]    Jürgen Ellermeyer: Sozialgruppen, Selbstverständnis, Vermögen und städtische Verordnungen. Ein Diskussionsbeitrag zur Erforschung spätmittelalterlicher Stadtgesellschaft, in: Blätter für deutsche Landeskunde 113 (1977), S. 203-275, hier 224-227; sowie Eberhard Isenmann: Bürgerrecht und Bürgeraufnahme in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadt, in: Neubürger im späten Mittelalter, hg. von Rainer C. Schwinges (Beiheft der Zeitschrift für Historische Forschung 30), Berlin 2002, S. 203-249.

[3]    In Konstanz wurde die Höhe des Bürgergeldes 1379 nach dem Vermögen der Neubürger in insgesamt vier Vermögensgruppen von 10, 20, 50 und 100 Konstanzer Pfund gestaffelt; Eberhard Isenmann: Bürgerrecht und Bürgeraufnahme in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadt, in: Neubürger im späten Mittelalter, hg. von Rainer C. Schwinges (Beiheft der Zeitschrift für Historische Forschung 30), Berlin 2002, S. 203-249, S. 18.

[4]    SSRQ Bern I/2, Nr. 207, S. 137f. und Nr. 218, S. 154; sowie Berchtold Haller (Hg.): Bern in seinen Ratsmanualen 1465-1565, 3 Bde. mit Registerband, Bern 1900-1902, hier Bd. 2, S. 158 (1. April 1510).

[5]    Ausburgerrodel 1442-1469, Staatsarchiv Bern, B XIII 23, S. 37.

[6]    Vgl. dazu auch die Bürgeraufnahme der Ausbürgerin Elisabeth Burgi von Erlenbach vom 4. Februar 1462; Udelbuch von 1389, Staatsarchiv Bern, B XIII 28, S. 468.

[7]    SSRQ Bern I/2, Nr. 207, S. 137f.

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