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Bürgerliche Schwurgenossenschaft

Die Voraussetzung für die Aufnahme in die bürgerliche Schwurgenossenschaft war die Leistung des Bürgereids.

Erstmals schriftlich formuliert wird das Prinzip der bürgerlichen Schwurgenossenschaft in Artikel 52 der Goldenen Handfeste. Nach diesem Rechtserlass waren alle in Bern geborenen Bürgersöhne verpflichtet, nach der Vollendung des 14. Lebensjahres einen Eid auf die Stadtverfassung (Stadtrecht) abzulegen.[1] Der Bürgereid (Bürgereid) musste von den Bürgersöhnen jeweils im Verein mit der gesamten erwachsenen Bürgerschaft geleistet werden. Diese versammelte sich nach Artikel 7 der Handfeste jedes Jahr an einem bestimmten Schwörtag, um gemeinsam die Freiheiten der Stadt zu beschwören und die kommunalen Ratsgremien und Ämter (Ratsämter und Behörden) neu zu besetzen.[2] Mit der Teilnahme an den jährlichen Schwörtagen versicherten sich die Bürgersöhne zugleich den Anspruch auf die von ihren Vätern ausgeübten Rechte an erbe, an burgrecht und an gerichte.[3] Die jungen Männer blieben jedoch auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit solange von der Ausübung des vollen Bürgerrechts ausgeschlossen, als sie im elterlichen Haushalt wohnten und unter der direkten Gebotsgewalt ihrer Väter standen. Erst nachdem sie einen eigenen Hausstand gegründet hatten und usgestüret waren mit gute oder mit der e [Ehe], mussten auch sie für ihre Person das Bürgerrecht erwerben und den üblichen Bürgerpflichten nachkommen.[4]

Treue gegenüber König und Reich

Im gleichen Eid verpflichteten sich alle in Bern geborenen Männer beim Erreichen der Volljährigkeit, dem Römischen Reich, dem König und seinen Gefolgsleuten stets Treue und Wahrheit zu leisten.[5] Damit wird deutlich, dass sich der Bürgereid ursprünglich aus zwei unterschiedlichen Eidesformeln zusammensetzte. Während sich die Bürger im ersten Teil des Bürgereides, im so genannten Genossenschaftseid, dazu verpflichteten, gegenüber ihren Mitbürgern Frieden zu wahren und den von der Stadtgemeinde getragenen Rechtsnormen Folge zu leisten, versprachen sie im nachfolgenden Huldigungseid, dem König und seinen rechtlichen Vertretern wie dem Stadtvogt oder Schultheissen treu und gehorsam zu sein.

Erste Vereidigung der männlichen Bürger 1243

1243 erschien die rechtsfähige männliche Einwohnerschaft Berns erstmals als selbständig handelnde Rechtskörperschaft, deren Mitglieder sich in Form persönlicher Eidesleistung am Zustandekommen des zwischen Bern und Freiburg abgeschlossenen Bündnisses beteiligten.[6] Der auf periodische Verlängerung angelegte Vertrag musste von den Bürgern beider Städte alle zehn Jahre neu beschworen werden. Auch in allen anderen wichtigen während des 13. Jahrhunderts durchgeführten Rechtsgeschäften wurde die Gesamtheit der Bürgerschaft neben Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat) jeweils als eigenständige Rechtsgemeinschaft aufgeführt, deren genossenschaftliche Organisation auf dem periodisch zu schwörenden Bürgereid beruhte.

Roland Gerber, 24.06.2018



[1]    SSRQ Bern I/1, Artikel 52, S. 22.

[2]    SSRQ Bern I/1, Artikel 7, S. 6.

[3]    Zu den bürgerlichen Schwörtagen vgl. Wilhelm Ebel: Der Bürgereid als Geltungsgrund und Gestaltungsprinzip des deutschen mittelalterlichen Stadtrechts, Weimar 1958, S. 11-46.

[4]    SSRQ Bern I/2, Nr. 110, S. 51.

[5]    SSRQ Bern I/1, Artikel 52, S. 22.

[6]    SSRQ Bern III, Nr. 5, S. 27f. (20. November 1243).

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