Aufnahme ins Bürgerrecht
Die Aufnahme ins Bürgerrecht war an den Besitz von Waffen und Harnisch sowie an die Erfüllung der geschworenen Bürgerpflichten geknüpft.
Das bernische Bürgerrecht (Bürgerrecht) stand grundsätzlich allen erwachsenen Personen offen, die sich rechtmässig in der Stadt niederliessen, um dort einen eigenen Hausstand zu gründen.[1] Die Aufnahme in die bürgerliche Schwurgenossenschaft war jedoch an gewisse Bedingungen geknüpft, die den Zugang zum Bürgerrecht einschränkten. Neben der Bezahlung des Bürgergelds (Bürgerrechtsgebühren) waren es der Besitz von Waffen und Harnisch sowie die gewissenhafte Erfüllung der Bürgerpflichten (Bürgerpflichten) wie Leistung von Steuern (Steuerpflicht) und Wachdiensten (Wach- und Wehrpflicht), welche die Zugehörigkeit zum Bürgerverband bedingten. Bei Verstössen konnten Schultheiss und Rat das Bürgerrecht jederzeit wieder entziehen und Delinquenten aus der Stadt verbannen. Jedem Bürger stand es zudem frei, sein Bürgerrecht freiwillig aufzukündigen und nach der Bezahlung einer Wegzugsgebühr aus Bern fortzuziehen.
Sozial und ökonomisch benachteiligte Personen stehen ausserhalb des Bürgerrechts
Ausserhalb des Bürgerrechts standen all jene Stadtbewohner, die sich wie Einwohner, Ortsfremde oder Gäste nur für kurze Zeit im städtischen Rechts- und Friedensbereich (Stadtrecht) aufhielten oder sich wie Mägde und Knechte in einer rechtlichen oder ökonomischen Abhängigkeit zu einer anderen Person befanden. Das Gleiche galt für die in Bern ansässigen Kleriker, die Angehörigen der unehrlichen Berufe wie Nachrichter (Nachrichter- und Frauenhaus), Prostituierte und Totengräber sowie für sozial benachteiligte Personen wie Bettler und Krüppel. Nichtbürger verfügten weder über das aktive noch das passive Wahlrecht und blieben auch sonst von den meisten kommunalen Korporationen wie Zünften (Zunftbürger) oder Bruderschaften sowie von städtischen Ämtern (Ratsämter und Behörden) ausgeschlossen. Innerhalb der Stadtmauern standen jedoch sowohl Einwohner als auch Ortsfremde unter dem besonderen Schutz und der Aufsicht von Schultheiss und Rat, was diese wie die Bürger zur Einhaltung der im Stadtrecht formulierten Rechtsnormen sowie zur Leistung von Abgaben und Diensten verpflichtete.
Roland Gerber, 24.06.2018
[1] Eberhard Isenmann: Bürgerrecht und Bürgeraufnahme in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadt, in: Neubürger im späten Mittelalter, hg. von Rainer C. Schwinges (Beiheft der Zeitschrift für Historische Forschung 30), Berlin 2002, S. 203-249.