Bürger und Einwohner
Nur Bürger hatten uneingeschränkten Anteil am politischen und ökonomischen Leben der Stadtgemeinde.
Wie in jeder spätmittelalterlichen Stadt gehörte auch in Bern der Besitz des Bürgerrechts (Bürgerrecht) zu den unabdingbaren Grundvoraussetzungen für eine vollwertige Mitgliedschaft in der durch König und Stadtherren privilegierten Stadtgemeinde.[1] Nur wer Bürger war konnte am genossenschaftlich organisierten Schwurverband (Bürgerliche Schwurgenossenschaft) des städtischen Gemeinwesens teilhaben und hatte Anspruch auf die Nutzung der im Stadtrecht (Stadtrecht) formulierten Vergünstigungen und Sonderrechte. Im Unterschied zu den Landbewohnern, deren rechtlicher wie sozialer Status durch Geburt vorgegeben war, stand das Bürgerrecht grundsätzlich allen Personen offen, die sich rechtmässig in Bern niederliessen, um dort einen eigenen Hausstand zu gründen. Das Bürgerrecht war persönlich und konnte weder an andere Personen übertragen noch innerhalb der eigenen Familie weitervererbt werden. Die Zugehörigkeit zur Bürgerschaft musste vielmehr von allen Stadtbewohnern, von den Bürgersöhnen wie von den neu nach Bern gezogenen Personen, durch einen einmaligen Rechtsakt erworben und in Form des jährlich zu schwörenden Gesamtbürgereids (Bürgereid) sowie durch die Leistung verschiedener Abgaben und Dienste regelmässig erneuert werden. Das Bürgerrecht war jederzeit wieder kündbar, erforderte jedoch die gewissenhafte Erfüllung der von den Bürgern geschworenen Bürgerpflichten (Bürgerpflichten).
Aufnahmebedingungen ins Bürgerrecht
Die Aufnahme in die bürgerliche Schwurgenossenschaft war an gewisse Bedingungen geknüpft. Neben einem minimalen wirtschaftlichen Auskommen galt vor allem persönliche und rechtliche Selbständigkeit als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in den Bürgerverband. Der Rechtsstatus der Bürger war im Einzelnen sehr unterschiedlich und unterlag während des Mittelalters verschiedenen Anpassungen, die sich aus den wandelnden sozialen und politischen Gegebenheiten in Stadt und Landschaft ergaben. Entstehung und Ausgestaltung des Bürgerrechts verliefen in Bern wie in den meisten spätmittelalterlichen Städten in Abhängigkeit zur verfassungsrechtlichen Entwicklung der Stadtgemeinde. Neben den Privilegierungen der römisch-deutschen Könige und Kaiser waren es vor allem die innere Organisation der Bürgerschaft (Ratsämter und Behörden), die Etablierung der Ratsherrschaft (Etablierung der Ratsherrschaft) sowie die Ausdehnung der kommunalen Gerichtsbarkeit auf die Landschaft (Entstehung des städtischen Territoriums), die Inhalte und Form des Stadt- und Bürgerrechts prägten.
Leistung des Bürgereids
Die rechtliche Grundlage der ursprünglich allein gegenüber König und Reich verpflichteten Bürgergemeinde war der von jedem Bürger zu schwörende Gesamtbürgereid. Dieser gründete auf der 1274 von König Rudolf I. von Habsburg bestätigten Goldenen Handfeste (Goldene Handfeste). Im gleichen Masse wie Schultheiss und Rat ihre Stellung als städtische Obrigkeit ausbauten, verlor der Gesamtbürgereid bis zum Ende des 15. Jahrhunderts jedoch seine ursprüngliche Bedeutung als konstituierendes Merkmal der bürgerlichen Schwurgenossenschaft. Er wurde durch den Amtseid der Ratsherren abgelöst, den die Mitglieder des 1294 neu geschaffenen Rats der Zweihundert (Rat der Zweihundert) jährlich während der Osterwahlen (Wahlprozedere an Ostern) zu schwören hatten. Nicht mehr die gegenseitige Verpflichtung der Bürger zur Einhaltung der von der Stadtgemeinde getragenen Rechtsnormen, sondern die Unterwerfung unter die von Schultheiss und Rat (Schultheiss und Rat) beanspruchte Gebotsgewalt wurde zum zentralen Inhalt der bürgerlichen Eidesleistung (Neubürger- und Untertaneneid). Der Rat der Zweihundert übernahm dadurch die Funktion der Bürgergemeinde, dessen Mitglieder sich anstelle der Gesamtbürgerschaft jährlich während der Neubesetzung der kommunalen Ratsgremien zur gegenseitigen Friedenswahrung und zur Einhaltung des geltenden Satzungsrechts verpflichteten (Rat der Zweihundert übernimmt Funktion der Bürgerversammlung). Zugleich näherte sich der Neubürgereid dem Untertaneneid an, in dem sich die regierenden Ratsherren vor allem während politischen Krisenzeiten der Loyalität der in Stadt und Landschaft lebenden Bevölkerung zu versichern suchten.
Einschränkung des Bürgerrechts
Im Unterschied zu anderen Städten, die über kein grösseres Territorium verfügten, verstand es der Berner Rat, die Zuständigkeit des Stadtrechts im Verlauf des 14. und 15. Jahrhunderts systematisch auch auf die Landschaft auszudehnen. Ziel dieser Politik war es, die verschiedenen mit unterschiedlichen Rechten im städtischen Herrschaftsgebiet ansässigen Einwohner wie Ausbürger, Eigenleute, Hintersassen und Freie zu gleichem Recht und Eid direkt gegenüber der Stadt zu verpflichten. Während sich der Rechtsstatus der wirtschaftlich und persönlich unselbständigen Stadtbewohner im Verlauf des 15. Jahrhunderts auf diese Weise zunehmend jenem eines auf dem Land lebenden Untertanen anglich, etablierte sich innerhalb der Bürgerschaft eine neue privilegierte Personengruppe von grundbesitzenden und regimentsfähigen Ratsbürgern (Haushäbliche Ratsbürger). Diese sollten nach dem Willen des Rats die ehemals der Gesamtbürgerschaft zukommenden Rechte immer ausschliesslicher allein auf sich vereinigen. Das Udel (Udel) wurde am Ende des Mittelalters deshalb wieder in seinem ursprünglichen Sinn des 13. Jahrhunderts als Wohnhaus eines Bürgers verstanden, das für dessen geschworenen Bürgerpflichten haftete. Für den Rat ergab sich daraus die Möglichkeit, die Wahl in die Ratsgremien sowie den Zugang zu Zünften (Abschliessung von Zünften und Bürgerschaft), aber auch die Aufnahme in karitativ-religiöse Institutionen wie Spitäler (Spitäler) bis zum Ende des Mittelalters auf den kleinen Kreis der in Bern ansässigen Hausbesitzer (Udelhausbesitzer und Udelinhaber) zu beschränken.
Differenzierung des Bürgerrechts
Entsprechend dem veränderten Rechtsstatus der Stadtbewohner, gliederte sich auch das ursprünglich einheitliche Bürgerrecht am Ende des Mittelaltes in verschiedene Kategorien. Die wichtigsten Sondergruppen innerhalb des Bürgerrechts (Sondergruppen im Bürgerrecht) waren die auf dem Land lebenden Ausbürger (Ausbürger) sowie die nur für eine gewisse Zeit in Bern ansässigen Gedingbürger (Gedingbürger) wie fremde Kaufleute, Juden und Lombarden (Geldhändler und Wechsler). Vor allem die Aufnahme weltlicher und geistlicher Gerichtsherren (Weltliche und geistliche Gerichtsherren) ins Ausbürgerrecht war für den Rat ein wichtiges Mittel, um politischen Einfluss auf die benachbarten Landgebiete auszuüben (Politische Bedeutung der Ausbürgeraufnahmen). Im Unterschied zu anderen Städten, deren Burgrechten mit benachbarten Herrschaftsträgern nur eine geringe politische Bedeutung zukamen, entwickelten sich diese in Bern zu einem wirksamen Herrschaftsinstrument. Eine ähnliche Herrschaftsintensivierung zeigt sich auch bei den in der Stadt ansässigen Twingherren (Twingherren). Diese mussten sich mit dem Aufbau des städtischen Territoriums und dem Abschluss des Twingherrenvertrags von 1471 (Twingherrenstreit von 1469/70) schliesslich ebenfalls der ausschliesslichen Gebotsgewalt von Schultheiss und Rat unterwerfen.
Roland Gerber, 08.11.2017
[1] Zum Bürgerbegriff im späten Mittelalter vgl. Karl Otto Müller: Das Bürgerrecht in den oberschwäbischen Reichsstädten, in: Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte, N.F. 25 und 26 (1916/17), S. 163-192 und 42-63; Gerhard Dilcher: Zum Bürgerbegriff im späteren Mittelalter. Versuch einer Typologie am Beispiel von Frankfurt am Main, in: Über Bürger, Stadt und städtische Literatur im Spätmittelalter, hg. von Josef Fleckenstein und Karl Stackmann (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen 121), Göttingen 1980, S. 59-105; sowie Eberhard Isenmann: Bürgerrecht und Bürgeraufnahme in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadt, in: Neubürger im späten Mittelalter, hg. von Rainer C. Schwinges (Beiheft der Zeitschrift für Historische Forschung 30), Berlin 2002, S. 203-249. Für Italien vgl. auch Ulrich Meier: Konsens und Kontrolle. Der Zusammenhang von Bürgerrecht und politischer Partizipation im spätmittelalterlichen Florenz, in: Stadtregiment und Bürgerfreiheit. Handlungsspielräume in deutschen und italienischen Städten des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit, hg. von Klaus Schreiner und Ulrich Meier (Bürgertum, Beiträge zur europäischen Gesellschaftsgeschichte 7), Göttingen 1994, S. 147-187.