PDF-Rechnung
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Nutzen Sie ganz einfach das folgende Formular, um sich schnell und unkompliziert anzumelden:
Formular für die An- und Abmeldung für PDF-Rechnungen
Bei Fragen stehen wir Ihnen unter 031 321 65 80 oder rechnung@bern.ch gerne zur Verfügung. Ansonsten wird Ihre Anfrage gemäss den obenstehenden Angaben für den elektronischen Rechnungsempfang umgesetzt.
Die PDF-Rechnung bringt für Sie mehrere Vorteile:
- Sie erhalten diese automatisch direkt an Ihre E-Mail-Adresse.
- Der Einzahlungsschein ist direkt im PDF integriert (zusätzliche Seite). Die PDF-Rechnungen können direkt in Ihrem elektronischen System weiterbearbeitet werden oder übertragen Sie die Referenznummer ganz einfach direkt in Ihre E-Banking-Lösung oder Zahlungssoftware.
- Sie können die PDF-Dateien elektronisch archivieren. Das mühsame Öffnen von Kuverts, die Sortierung und Ablage der Papierrechnung in Ordnern wird somit überflüssig und Ihr administrativer Aufwand wird deutlich reduziert.
- Sie erhalten die Rechnung früher, der Zeitraum zwischen Rechnungserhalt und Zahlungstermin wird für Sie verlängert.
- Und nicht zuletzt freut sich auch die Umwelt. Die aufwändige Herstellung des Papiers, der Druck, der Transport und die Entsorgung fallen weg.
Bitte beachten Sie
- Mutationen von E-Mail- oder Rechnungsadressen senden Sie uns bitte an unsere E-Mail-Adresse rechnung@bern.ch
- Bei einer Abmeldung erhalten Sie anschliessend Ihre Rechnungen wiederum auf dem Postweg.
- Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Rechnungen per E-Mail unverschlüsselt und unsigniert übermittelt werden.
- Sie erhalten nach der Umstellung für jede Rechnung separat eine E-Mail an die von Ihnen gemeldete E-Mailadresse.
- Wir können je Kundennummer nur eine E-Mail-Adresse hinterlegen.
Keine Pflicht zur digitalen Signatur! Auszug Weisung Eidg. Steuerverwaltung: Bei übermittelten und aufbewahrten Daten, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, muss unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegen, der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit erbracht werden. Bei elektronischen Daten ist dieser Nachweis insbesondere dann erbracht, wenn die elektronischen Daten digital signiert sind. Eine digitale Signatur bietet den besten Schutz vor nicht feststellbaren Veränderungen. Aufgrund des Grundsatzes der Beweismittelfreiheit kann der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit aber auch dann als erbracht angenommen werden, wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957a OR eingehalten sind. Die Papierrechnung und die elektronische Rechnung sind gleichgestellt, denn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten für alle Arten von Buchungsbelegen.