Volksvorschlag
Ein städtischer Volksvorschlag ist ein Gegenvorschlag von Stimmberechtigten zu einem Beschluss des Stadtrats (Stadtparlament) und somit ein sogenanntes konstruktives Referendum.
Zu folgenden Beschlüssen des Stadtrats kann ein Gegenvorschlag formuliert werden: Erlasse, Änderungen oder Aufhebungen von städtischen Reglementen, ausserordentliche Gemeindesteuern und neue Ausgaben von mehr als zwei und bis sieben Millionen Franken. Bei neuen Ausgaben über sieben Millionen Franken kommt es in jedem Fall zu einer Volksabstimmung (obligatorisches Referendum) und es kann kein Gegenvorschlag formuliert werden.
Ein städtischer Volksvorschlag muss innert 60 Tagen von 1500 Personen unterzeichnet werden, die in der Stadt Bern in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
Über den Volksvorschlag und den Stadtratsbeschluss wird gleichzeitig in einer Volksabstimmung abgestimmt. Werden beide Varianten angenommen, entscheidet eine Stichfrage.
Vorlage Unterschriftenbogen städtischer Volksvorschlag (DOCX, 15.6 KB)
Rechtliche Grundlagen
- Artikel 38 der Gemeindeordnung der Stadt Bern
- Artikel 71 des Reglements über die politischen Rechte
Vorbereitungsarbeiten
- Vor Beginn der Unterschriftensammlung kann der Unterschriftenbogen der Stadtkanzlei zur Vorprüfung vorgelegt werden.
Sammeln der Unterschriften
- Die Sammelfrist von 60 Tagen beginnt mit der Publikation des Stadtratsbeschlusses, dem ein Volksvorschlag gegenüber gestellt wird (ePublikation).
- Es dürfen ausschliesslich Personen unterschreiben, die in städtischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
- Der Unterschriftenbogen muss von der unterzeichnenden Person eigenhändig handschriftlich ausgefüllt werden.
- Jede Person darf einen Volksvorschlag nur einmal unterschreiben.
Artikel 38 der Gemeindeordnung der Stadt Bern und
Artikel 71 des Reglements über die politischen Rechte
Einreichung und Prüfung der Unterschriften
- Die Unterschriftenbogen können bei der Stadtkanzlei laufend zur Kontrolle/Beglaubigung der Unterschriften eingereicht werden.
- Spätestens am letzten Tag der Sammelfrist müssen alle Unterschriftenbogen bei der Stadtkanzlei eingereicht sein.
Artikel 78 des Reglements über die politischen Rechte
Nach der Einreichung
- Der Gemeinderat stellt das Zustandekommen des Volksvorschlags fest, wenn mindestens 1500 gültige Unterschriften gesammelt wurden.
- Personen oder Organisationen, die Unterschriften für den Volksvorschlag gesammelt haben, müssen bis dreissig Tage nach der Feststellung des Zustandekommens die Finanzierung der Unterschriftensammlung offen legen.
- Die Volksabstimmung findet innert zehn Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens des Volksvorschlags statt.
Artikel 70 des Reglements über die politischen Rechte und
Artikel 27b der Verordnung über die politischen Rechte