Referendum
Mit einem städtischen Referendum kann eine Volksabstimmung über bestimmte Beschlüsse des Stadtrats (Stadtparlament) verlangt werden.
Ein Referendum kann ergriffen werden gegen den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung städtischer Reglemente, ausserordentliche Gemeindesteuern, gegen ausserordentliche Gemeindesteuern sowie gegen neue Ausgaben von mehr als zwei und bis sieben Millionen Franken. Bei neuen Ausgaben über sieben Millionen Franken kommt es in jedem Fall zu einer Volksabstimmung (obligatorisches Referendum).
Ein Referendum kann auch als fakultative Volksabstimmung bezeichnet werden.
Ein städtisches Referendum muss innert 60 Tagen von 1500 Personen unterzeichnet werden, die in der Stadt Bern in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
Vorlage Unterschriftenbogen städtisches Referendum (DOCX, 15.5 KB)
Rechtliche Grundlagen
- Artikel 37 der Gemeindeordnung der Stadt Bern
- Artikel 70 des Reglements über die politischen Rechte
Vorbereitungsarbeiten
- Vor Beginn der Unterschriftensammlung kann der Unterschriftenbogen der Stadtkanzlei zur Vorprüfung vorgelegt werden.
Sammeln der Unterschriften
- Die Sammelfrist von 60 Tagen beginnt mit der Publikation des Stadtratsbeschlusses, gegen den das Referendum ergriffen wird (ePublikation).
- Es dürfen ausschliesslich Personen unterschreiben, die in der Stadt Bern in städtischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
- Der Unterschriftenbogen muss von der unterzeichnenden Person eigenhändig handschriftlich ausgefüllt werden.
- Jede Person darf ein Referendum nur einmal unterschreiben.
Artikel 37 der Gemeindeordnung der Stadt Bern und
Artikel 70 des Reglements über die politischen Rechte
Einreichung und Prüfung der Unterschriften
- Die Unterschriftenbogen können bei der Stadtkanzlei laufend zur Kontrolle/Beglaubigung der Unterschriften eingereicht werden.
- Spätestens am letzten Tag der Sammelfrist müssen alle Unterschriftenbogen bei der Stadtkanzlei eingereicht sein.
Artikel 78 des Reglements über die politischen Rechte
Nach der Einreichung
- Der Gemeinderat stellt das Zustandekommen des Referendums fest, mindestens 1500 gültige Unterschriften gesammelt wurden.
- Personen oder Organisationen, die Unterschriften für das Referendum gesammelt haben, müssen bis dreissig Tage nach der Feststellung des Zustandekommens die Finanzierung der Unterschriftensammlung offen legen.
- Die Volksabstimmung findet innert zehn Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens des Referendums statt.
Artikel 70 des Reglements über die politischen Rechte und
Artikel 27b der Verordnung über die politischen Rechte