Initiative
Mit einer städtischen Initiative kann eine Volksabstimmung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines städtischen Reglements verlangt werden. Dasselbe gilt für Beschlüsse, welche in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Stadtrats liegen oder für ausgewählte Gegenstände in der Zuständigkeit des Gemeinderats.
Eine städtische Initiative muss innert sechs Monaten von 5000 Personen unterzeichnet werden, die in der Stadt Bern in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
Vorlage Unterschriftenbogen städtische Initiative (DOCX, 19.7 KB)
Rechtliche Grundlagen
- Artikel 39 der Gemeindeordnung der Stadt Bern
- Artikel 72 bis 84 des Reglements über die politischen Rechte
Vorbereitungsarbeiten
- Es muss ein Initiativkomitee mit mindestens sieben Personen gebildet werden, die in städtischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
- Vor Beginn der Unterschriftensammlung muss der Unterschriftenbogen bei der Stadtkanzlei zur Vorprüfung eingereicht werden.
- Spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Unterschriftensammlung ist bei der Stadtkanzlei der bereinigte Unterschriftenbogen zu hinterlegen.
- Zu Beginn der Unterschriftensammlung publiziert die Stadtkanzlei den Initiativtext sowie den Beginn und das Ende der Sammelfrist (ePublikation.ch).
Sammeln der Unterschriften
- Es dürfen ausschliesslich Personen unterschreiben, die in städtischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
- Der Unterschriftenbogen muss von der unterzeichnenden Person eigenhändig handschriftlich ausgefüllt werden.
- Jede Person darf eine Initiative nur einmal unterschreiben.
Einreichung und Prüfung
- Die Unterschriftenbogen können bei der Stadtkanzlei laufend zur Kontrolle / Beglaubigung der Unterschriften eingereicht werden.
- Spätestens am letzten Tag der Sammelfrist müssen alle Unterschriftenbogen bei der Stadtkanzlei eingereicht sein.
- Der Gemeinderat stellt das Zustandekommen der Initiative fest, wenn mindestens 5'000 gültige Unterschriften gesammelt wurden.
- Wenn die Initiative zustande kommt, prüft der Gemeinderat diese auf ihre Gültigkeit. Eine Initiative darf beispielsweise nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen.
- Bis 30 Tage nach der Gültigkeitserklärung muss das Initiativkomitee die Finanzierung der Unterschriftensammlung offen legen.
Nach der Gültigerklärung
- Wenn das Initiativbegehren in der Zuständigkeit des Gemeinderats liegt und dieser der Initiative zustimmt, ist die Initiative bereits angenommen. Ansonsten legt der Gemeinderat die Initiative spätestens zwölf Monate nach der Einreichung dem Stadtrat vor.
- Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, einen Gegenvorschlag zur Initiative auszuarbeiten. In diesem Falle kann die oben genannte Frist von zwölf Monaten verlängert werden.
- Der Stadtrat kann den Stimmberechtigten die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung empfehlen. Wenn das Initiativbegehren in der Zuständigkeit des Stadtrats liegt und dieser der Initiative zustimmt, ist die Initiative angenommen. Ansonsten gibt es eine Volksabstimmung.
- Empfiehlt der Stadtrat eine Ablehnung, kann er den Stimmberechtigten neben der Initiative den Gegenvorschlag des Gemeinderats oder einen eigenen Gegenvorschlag unterbreiten.
- Werden Initiative und Gegenvorschlag in der Volksabstimmung angenommen, entscheidet eine Stichfrage.