Initiative
Mit einer städtischen Initiative kann eine Volksabstimmung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines städtischen Reglements verlangt werden. Dasselbe gilt für Beschlüsse, welche in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Stadtrats liegen oder für ausgewählte Gegenstände in der Zuständigkeit des Gemeinderats.
Eine städtische Initiative muss innert sechs Monaten von 5000 Personen unterzeichnet werden, die in der Stadt Bern in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
Vorlage Unterschriftenbogen städtische Initiative (DOCX, 18.9 KB)
Rechtliche Grundlagen
- Artikel 39 der Gemeindeordnung der Stadt Bern
- Artikel 72 bis 84 des Reglements über die politischen Rechte
Vorbereitungsarbeiten
- Es muss ein Initiativkomitee mit mindestens sieben Personen gebildet werden, die in städtischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
- Vor Beginn der Unterschriftensammlung muss der Unterschriftenbogen bei der Stadtkanzlei zur Vorprüfung eingereicht werden.
- Spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Unterschriftensammlung ist bei der Stadtkanzlei der bereinigte Unterschriftenbogen zu hinterlegen.
- Zu Beginn der Unterschriftensammlung publiziert die Stadtkanzlei den Initiativtext sowie den Beginn und das Ende der Sammelfrist (ePublikation.ch).
Artikel 73 bis 76 des Reglements über die politischen Rechte
Sammeln der Unterschriften
- Es dürfen ausschliesslich Personen unterschreiben, die in städtischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
- Der Unterschriftenbogen muss von der unterzeichnenden Person eigenhändig handschriftlich ausgefüllt werden.
- Jede Person darf eine Initiative nur einmal unterschreiben.
Artikel 77 des Reglements über die politischen Rechte
Einreichung und Prüfung der Unterschriften
- Die Unterschriftenbogen können bei der Stadtkanzlei laufend zur Kontrolle/Beglaubigung der Unterschriften eingereicht werden.
- Spätestens am letzten Tag der Sammelfrist müssen alle Unterschriftenbogen bei der Stadtkanzlei eingereicht sein.
Artikel 78 des Reglements über die politischen Rechte
Nach der Einreichung
- Der Gemeinderat stellt das Zustandekommen der Initiative fest, wenn mindestens 5000 gültige Unterschriften gesammelt wurden.
- Wenn die Initiative zustande kommt, prüft der Gemeinderat diese auf ihre Gültigkeit. Eine Initiative darf unter anderem nicht gegen eidgenössisches oder kantonales Recht verstossen und darf nicht offensichtlich undurchführbar sein.
- Bis dreissig Tage nach der Gültigkeitserklärung muss das Initiativkomitee die Finanzierung der Unterschriftensammlung offen legen.
- Bei Gültigkeit legt der Gemeinderat die Initiative innerhalb von zwölf Monaten seit der Einreichung dem Stadtrat vor.
- Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, einen Gegenvorschlag zur Initiative auszuarbeiten. In diesem Falle kann die oben genannte Frist von zwölf Monaten verlängert werden.
- Der Stadtrat kann den Stimmberechtigten die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung empfehlen.
- Empfiehlt der Stadtrat eine Ablehnung, kann er den Stimmberechtigten im Zuge der Abstimmung den Gegenvorschlag des Gemeinderats oder einen eigenen Gegenvorschlag unterbreiten.
- Werden Initiative und Gegenvorschlag in der Volksabstimmung angenommen, entscheidet eine Stichfrage.
Artikel 79 bis 81 des Reglements über die politischen Rechte und Artikel 27b der Verordnung über die politischen Rechte