Öffentliche Auflage, ZP Mittelfeld - Änderungen
Öffentliche Auflage der Änderungen des Zonenplans Mittelfeld
Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderungen des Zonenplans Mittelfeld mit Plan Nr. 1322 / 3 vom 29. April 2015 gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 und 3 des kantonalen Baugesetzes (BauG; BSG721.0) vom
30. März 2016 bis 29. April 2016
zur öffentlichen Auflage.
Der Stadtrat von Bern hat an seiner Sitzung vom 3. März 2016 die nachfolgend aufgeführten Änderungen am Zonenplan Mittelfeld beschlossen:
Ergänzung von Artikel 3 Absatz 1 der Zonenplanvorschriften (neuer Satz 2):
- Mindestens die Hälfte der anrechenbaren Wohnfläche ist für den gemeinnützigen Wohnungsbau während 5 Jahren ab Investorenausschreibung reserviert.
Änderung von Artikel 5 Absatz 1 der Zonenplanvorschriften (bisheriger Absatz wird ersetzt):
- Pro Wohnung dürfen maximal 0,3 Parkplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. Dieser Wert muss bei jedem Bauvorhaben/Baugesuch nachgewiesen werden. Im Rahmen der Baugesuche ist nachzuwiesen, dass die Anforderungen gemäss Art. 54a BauV erfüllt werden. Darin enthalten ist eine angemessene Zahl von Parkplätzen für Besucherinnen und Besucher, Menschen mit Behinderung, Notfalldienste, Güterumschlag und dergleichen. Für Fahrräder ist ein Abstellplatz pro Zimmer zu erstellen.
Ergänzung von Artikel 5 Absatz 2 der Zonenplanvorschriften:
- Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind in einer einzigen gemeinschaftlichen Parkierungsanlage anzuordnen. Davon ausgenommen sind Behindertenparkplätze, Parkplätze für Carsharing, Besucherinnen und Besucher, Güterumschlag und dergleichen.
Der Zonenplan kann mit diesen Änderungen während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag – Donnerstag 08.00 – 12.00/14.00 – 17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 und bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie hier auf dem Internet eingesehen werden.
Wer im Sinne von Art. 35 BauG in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Präsidialdirektion der Stadt Bern, Generalsekretariat / Fachbereich Recht, Postfach 3000 Bern 8 schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten Einzeleinsprachen ist anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist.
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Titel | Bearbeitet |
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1291 Mittelfeld ZP 29042015 Aufl SRB 03032016 (PDF, 550.2 KB) | 01.03.2018 |