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Zonenplan VS Pestalozzi

Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung Zonenplan Volksschule Pestalozzi

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung Zonenplan Volksschule Pestalozzi mit Plan Nr. 1449/1 vom 26. Juli 2016 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

 

 

                                8. September 2016 bis 7. Oktober 2016

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Die vorliegende Planung betrifft die Erweiterung der Volksschule Pestalozzi. Diese soll im Hinblick auf die steigenden Schülerzahlen nach dem neuen Richtraumprogramm der Stadt Bern auf der Parzelle GBBl-Nr. 3/1828 an der Weissensteinstrasse im Stadtteil III ausgebaut werden. Vom 11. Februar bis 11. März 2016 hatte der Gemeinderat die Planung öffentlich aufgelegt. Im Plan waren die Festlegungen für die Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) vertauscht. Mit der vorliegenden Planung wird dieser Fehler korrigiert. Entlang der Weissensteinstrasse wird neu die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III und entlang der BLS-Bahngleise die ES II festgelegt.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

 

Gegen den Beschluss des Gemeinderates GRB Nr. 2016-1198 vom 31. August 2016, den Zonenplan Volksschule Pestalozzi im Verfahren nach Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) zu ändern, kann innert der Auflagefrist gestützt auf Artikel 65b und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, eingereicht werden.

Weitere Informationen.

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