Öffentliche Auflage, UeO Neubrück
Öffentliche Auflage Überbauungsordnung Uferschutzplan Abschnitt Neubrück mit Rodungsgesuch und verbindlicher Waldfeststellung
Der Gemeinderat der Stadt Bern lässt die Überbauungsordnung Uferschutzplan Abschnitt Neubrück (Plan Nr. 1426/2 vom 8.10.2015) gestützt auf Art. 60 des kantonalen Baugesetzes (BauG; BSG 721.0) und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Wald (WAG; SR 921.0) sowie Art. 5 Abs. 2 Verordnung über den Wald (WaV; SR 921.01) vom 22. Juni bis 22. Juli 2016 öffentlich auflegen.
Die ara region bern ag in der Neubrück ist zuständig für die Abwasserreinigung der Stadt Bern und Umgebung. Die Kapazitätsgrenze der heutigen Anlage ist erreicht. Zudem müssen neue Anlagen für die Filtration und die Strassenschlammaufbereitung erstellt werden. Zu diesem Zweck muss die rechtskräftige Überbauungsordnung Uferschutzplan Abschnitt Neubrück geändert werden.
Die Änderung der Überbauungsordnung Uferschutzplan Abschnitt Neubrück beinhaltet die Erweiterung und Umzonung des Betriebsareals in eine Zone für öffentliche Nutzungen FD, womit die bisherige Beschränkung der Ausnützungsziffer aufgehoben wird. Weiter erfolgen Festlegungen zu Art und Mass der Nutzung, Gestaltung und Einpassung neuer Bauten und Baulinien sowie die Festlegung der Schutzzone A und des Gewässerraums entlang der Aare. Ausserdem werden die Erschliessung und die Sicherung des Uferwegs geregelt sowie die Lärmempfindlichkeitsstufen und die Gefahrengebiete festgelegt.
Für die Einzonung im Bereich des neuen Einlaufbauwerks muss Wald im Umfang von 841 m² (definitiv) und 355 m² (temporär) gerodet werden. Die Einzonung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kanton die erforderliche Rodung und die Ersatzmassnahme gemäss der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung bewilligt. Das von ara region bern ag eingereichte Rodungsgesuch mit dem Rodungs- bzw. Wiederaufforstungsplan sowie die verbindliche Waldfeststellung ist Gegenstand der öffentlichen Auflage.
Die Auflagedokumente und weitere Unterlagen, die zur Orientierung dienen, können beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 und bei der BauStelle, Bundesgasse 38 während der Bürozeit (08.00-12.00 / 14.00-17.00 Uhr, Freitags bis 16.00 Uhr) sowie auf dem Internet eingesehen werden.
Wer im Sinne von Art. 35 BauG in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist bei der Präsidialdirektion der Stadt Bern, Generalsekretariat / Fachbereich Recht, Postfach 3000 Bern 8 schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten Einzeleinsprachen ist anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist.