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Öffentliche Auflage Überbauungsordnung Insel Areal III

Der Gemeinderat der Stadt Bern hat die Überbauungsordnung Insel Areal III gestützt auf Artikel 60 BauG vom 1. Mai 2014 bis 30. Mai 2014 öffentlich aufgelegt.

Der Gemeinderat der Stadt Bern hat die Überbauungsordnung Insel Areal III gestützt auf Artikel 60 BauG vom

 

1. Mai 2014 bis 30. Mai 2014

 

öffentlich aufgelegt.

 

Der Planungsperimeter der Überbauungsordnung Insel Areal III umfasst das Gebiet des Insel Areals südwestlich der Murten-, südöstlich der Friedbühl-, nördlich der Schloss- und der Effingerstrasse sowie des Jennerwegs. Die Planung bezweckt die Sicherstellung einer langfristig geordneten baulichen Entwicklungsmöglichkeit des Insel Areals. Mit der Planung werden die Nutzungszonen neu geordnet und für die Schutzzonen SZ A, die Schutzzone SZ B und die Zone für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse FD* Inselspital neue Bauvorschriften erlassen. Für die einzelnen Baubereiche werden neue Baulinien, Gestaltungsgrundsätze, das maximale Mass der Nutzung und maximale Höhen festgelegt. Das heute bestehende zulässige Nutzungsmass wird mit der Planung nicht erhöht, jedoch neu auf 16 Baubereiche konzentriert.

Der Bereich des Engländerhubels wird gesamthaft der Schutzzone SZ B zugeordnet und dient damit dem Schutz der historischen Gartenanlage und den geschützten Gebäuden. In den Schutzzonen SZA werden 14 der insgesamt 20 der im Bauinventar enthaltenen Objekte als schützenswert eingestuft. Dafür wird auf den Erhalt von sieben im geltenden Bauinventar bezeichneten Objekten verzichtet. Die bestehenden Haupterschliessungen für das Insel Areal bleiben erhalten und innerhalb des Areals wird ein feinmaschiges Erschliessungsnetz festgelegt. Für den motorisierten Verkehr wird auf der Grundlage der Umweltverträglichkeit bis zum 31.12.2030 ein Fahrtenkontingent von maximal 8 400 Fahrten pro Tag zugelassen.

Zu Gunsten der Biodiversität werden im Rahmen jeder Bauetappe mindestens 15 % der Fläche des Wirkungsbereichs als naturnaher Lebensraum ausgestaltet werden. Darüber hinaus verankert die Überbauungsordnung den Schutz des Verlaufs eines historischen Verkehrsweges, eines historischen Schwursteins und einer historischen Mauer.

Mit der Rechtskraft der Überbauungsordnung Insel Areal III werden die bestehenden Pläne im Wirkungsperimeter aufgehoben.

 

Die Akten können während der Auflagefrist beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 und bei der BauStelle, Bundesgasse 38, während der Bürozeit (08.00-12.00 / 14.00-17.00 Uhr, freitags bis 16.00 Uhr), im Quartierbüro Holligen, Schlossstrasse 87a (Montag 15 – 18 / Donnerstag 9 – 12) sowie auf dem Internet unter www.bern.ch/online/mitwirkungen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben und Lastenausgleichsansprüche anmelden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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