Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III Genehmigungsentscheid
Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III und geringfügige Änderung Zonenplan Weyermannshaus-Ost; Publikation Änderungen von Amtes wegen in Genehmigungsentscheid.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat in Anwendung von Artikel 61 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) die am 29. Februar 2024 vom Stadtrat beschlossene Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III (Plan Nr. 1266/10 vom 29. Februar 2024) sowie die am 13. Dezember 2023 vom Gemeinderat beschlossene geringfügige Änderung des Zonenplans Weyermannshaus-Ost (Plan Nr. 1375/2 vom 1. Mai 2023) mit der Verfügung vom 28. August 2024 genehmigt.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat in der Genehmigungsverfügung die folgenden Anpassungen von Amtes wegen an der Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III vorgenommen:
- Art. 6 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 UeV: Nach «un-/gedeckte Veloabstellanlagen» wird in Klammern «Kleinbauten mit Massen gemäss Art. 35 Abs. 1 BO» eingefügt;
- Art. 7 UeV wird mit neuem Abs. 3 ergänzt: «Kleinbauten sind innerhalb der tatsächlich realisierten grösseren Spielfläche nicht erlaubt.»;
- Art. 11 Abs. 1 Planzeichen 5 UeV: nach «Übergangsbereich» und vor «4 m bis 5.25 m (+/- 10 %)» wird die Präzisierung «ab heutiger südlicher Grenze Stadtbach bis 10 m nördlich von Koordinatenpunkt A69» ergänzt;
- Art. 12 Abs. 6 UeV wird vollständig gestrichen;
- in Art. 14 am Ende von Abs. 1 UeV wird der Satz «Die Anschlussmöglichkeit gilt als gegeben, wenn die Distanz zu einer Haupt- oder Verteilleitung kleiner als 15 Meter ist.» eingefügt und
- Art. 14 Abs. 4 UeV wird vollständig gestrichen.
Gegen die in der genannten Verfügung von Amtes wegen vorgenommenen Änderungen an der Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III kann innert 30 Tagen bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.