Öffentliche Auflage Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III
Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderungen der Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III zur öffentlichen Auflage.
Öffentliche Auflage der Änderungen der Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III
Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderungen der Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III, Plan Nr. 1266/10 vom 29. Februar 2024 inkl. Anhänge 1 und 2 gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom
7. März 2024 bis 8. April 2024
zur öffentlichen Auflage.
Der Stadtrat von Bern hat die vom 29. Juni 2023 bis 31. August 2023 öffentlich aufgelegte und vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 2023-1474 vom 13. Dezember 2023 geänderte Überbauungsordnung am 29. Februar 2024 mit weiteren Änderungen (nachfolgend sämtliche Änderungen gegenüber der öffentlich aufgelegten Version fett gedruckt) beschlossen:
- Korrigierte Koordinatenliste (Punkte A1–A12, A37, A43, A46, A49, A64)
- Artikel 4 Absatz 4 wird um ein Wort ergänzt:
- Flachdächer sind naturnah zu begrünen, soweit sie nicht durch Nutzungen belegt sind, welche nicht mit Begrünungen kombiniert werden können.
- Artikel 14 wird um einen Absatz 4 ergänzt:
- Neue, auf Dauer angelegte Bauten und Anlagen sind mit Anlagen zur Produktion von Solarenergie auszustatten.
Die Auflageakten können während der Auflagefrist bei der BauStelle, Bundesgasse 38 (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/13.30–17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) sowie im Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, (Montag bis Freitag, 09.00–11.30/14.00–16.00 Uhr) eingesehen werden. Die Überbauungsordnung kann zudem im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.
Kontakt Stadtplanungsamt: 031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch
Wer im Sinne von Art. 35 Baugesetz in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben sowie Lastenausgleichsbegehren anmelden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Baugesetz).