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Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung der Überbauungsordnung Schönegg

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Überbauungsordnung Schönegg zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Überbauungsordnung Schönegg vom 24. November 1997 mit Plan Nr. 1297/3 vom 23. November 2023 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

 

 

                                 18. Januar 2024 bis 19. Februar 2024

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Das bestehende Gebäude an der Landoltstrasse 70 (altes Feuerwehrmagazin) wird durch einen Neubau (Mehrfamilienhaus mit Kindertagesstätte) ersetzt. Um das geplante Projekt realisieren zu können, ist die Anpassung einiger Baulinien in der Überbauungsordnung Schönegg notwendig. Das Mass der Nutzung wird geringfügig reduziert und die Art der Nutzung bleibt unverändert. Weiter wird in der Überbauungsordnung mittels eines separaten Bereichs die Errichtung eines Steges gesichert. Dieser verbindet die Wabernstrasse als hindernisfreie Alternative zur Schöneggtreppe direkt mit dem fünften Obergeschoss des Neubaus.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist bei der BauStelle, Bundesgasse 38 (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/13.30–17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr), im Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, (Montag bis Freitag, 09.00–11.30/14.00–16.00 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden. Ist persönliches Erscheinen nicht möglich, bitten wir um Kontaktaufnahme.

 

Kontakt Stadtplanungsamt: 031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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