Öffentliche Auflage Bethlehemacker II
Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die geringfügige Änderung des Überbauungsplans und des Gestaltungsplans Bethlehemacker II zur öffentlichen Auflage.
Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die geringfügige Änderung des Überbauungsplans und des Gestaltungsplans Bethlehemacker II mit Plan Nr. 1012/8 vom 7. August 2024 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom
30. September 2024 bis 29. Oktober 2024
zur öffentlichen Auflage.
Die Planung wurde dem Amt für Gemeinden und Raumordnung im März 2024 zur Genehmigung eingereicht. Aus dem Genehmigungsprozess wurden erneute Änderungen erforderlich, die vom Gemeinderat am 18. September 2024 beschlossen wurden und vorliegend zur öffentlichen Auflage gebracht werden:
- Überbauungsplan / Art. 4 UeV: In zwei definierten Bereichen betreffend den Baubereich F werden Terrassen für das Gastgewerbe bzw. Vordächer ausserhalb der Baulinien zugelassen.
- Art. 4 UeV: Im Baubereich G wird die Fläche für die dem Alterswohnen zudienenden Nutzungen (250 m2) mit der Einheit GFo versehen und der Satz insofern präzisiert, als dass diese Fläche innerhalb der zulässigen GFo von total 10'750 m2 liegen muss.
- In Art. 6.3 ÜV wird präzisiert, dass zwischen dem höchsten Punkt der Vollgeschosse und dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion einzig technisch bedingte Dachaufbauten sowie Erschliessungsbauten und -anlagen und damit unbewohnte Bauten zulässig sind.
Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00 – 12.00 / 14.00 – 17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.
Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.
Dokumente der Auflage
Titel |
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Bethlehemacker II: Plan Überbauungsordnung (PDF, 16.9 MB) |
Bethlehemacker II: Erläuterungsblatt (PDF, 1.4 MB) |