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Öffentliche Auflage Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die geringfügige Änderung des Zonenplans Weyermannshaus-Ost, die Aufhebung der Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III und von deren Änderung, den Erlass der Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III sowie das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Hecken und / oder Feldgehölze zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die geringfügige Änderung des Zonenplans Weyermannshaus-Ost, Plan Nr. 1375/2 vom 1. Mai 2023, die Aufhebung der Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III, Plan Nr. 1266/3 vom 15. März 2001 und von deren Änderung mit Plan Nr. 1266/8 vom 6. September 2007, den Erlass der Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III mit Plan Nr. 1266/10 vom 1. Mai 2023 sowie das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Hecken und / oder Feldgehölze vom 1. Juni 2023 gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom

 

                                  29. Juni 2023 bis 31. August 2023

 

zur öffentlichen Auflage.

 

A)         Rechtsgrundlagen

Die öffentliche Auflage erfolgt gestützt auf Artikel 35 und Artikel 60 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0), Artikel 122 Absatz 7 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1), Artikel 26 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1), Artikel 6 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1), Artikel 18 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Artikel 14 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1), Artikel 27 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11) sowie Artikel 13 Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV; BSG 426.111).

 

B)         Gegenstand der öffentlichen Auflage

1. Aufhebung der Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III, Plan Nr. 1266/3 vom 15. März 2001 und von deren Änderung mit Plan Nr. 1266/8 vom 6. September 2007 sowie Erlass der Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III mit Plan Nr. 1266/10 vom 1. Mai 2023

Im Gebiet Weyermannshaus-Ost sind der Neubau des Campus Bern der Berner Fachhochschule (BFH) sowie wichtige Investitionen in den öffentlichen Raum geplant. Wichtige Bausteine davon sind ein attraktiver, öffentlicher Freiraum unter dem Autobahnviadukt mit einer durchgehenden Nord-Süd-Verbindung für den Fuss- und Veloverkehr, ein neuer Boulevard für den Fuss- und Veloverkehr auf dem Areal des Campus Bern und der Ersatz der bestehenden Unterführung an der Steigerhubelstrasse durch eine Passerelle für den Fuss- und Veloverkehr. Der Aussenraum des Campus Bern soll zusammen mit der Öffnung und naturnahen Gestaltung des Stadtbachs zu einem attraktiven Naherholungsraum für die Nutzerinnen und Nutzer des Campus und die gesamte Bevölkerung werden. Um diese Projekte realisieren zu können, ist eine Anpassung der bestehenden Planungsinstrumente nötig. Einerseits ersetzt der Gemeinderat die bestehende Überbauungsordnung Weyermannshaus-Ost III durch eine neue Überbauungsordnung. Andererseits passt der Gemeinderat den Zonenplan Weyermannshaus Ost geringfügig an. Die öffentliche Auflage der Planung wird koordiniert mit einem Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Hecken und / oder Feldgehölze.

 

2. Geringfügige Änderung des Zonenplans Weyermannshaus-Ost mit Plan Nr. 1375/2 vom 1. Mai 2023 im Verfahren nach Artikel 122 Absatz 7 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)

Vgl. Ziff. 1

 

3. Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Hecken und / oder Feldgehölze vom 1. Juni 2023.

 

C)         Auflageorte

Die Auflageakten können während der Auflagefrist bei der BauStelle, Bundesgasse 38 (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/13.30–17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) sowie im Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, (Montag bis Freitag, 09.00–11.30/14.00–16.00 Uhr) eingesehen werden. Die Überbauungsordnung kann zudem im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Kontakt Stadtplanungsamt: 031 321 70 10 oder stadtplanungsamt@bern.ch

 

D)         Einsprachen

Wer im Sinne von Art. 35 oder Art. 60 Baugesetz, von Art. 61 Naturschutzgesetz oder von Art. 12 und 12b Natur- und Heimatschutzgesetz in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben sowie Lastenausgleichsbegehren anmelden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Baugesetz). Lastenausgleichansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 Baugesetz).

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