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Öffentliche Auflage geringfügige Änderung Zonenplan Uni Muesmatt und Teilrevision der Bauordnung

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung (Teilrevision) der Bauordnung sowie die geringfügige Änderung des Zonenplans Uni Muesmatt zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung (Teilrevision) der Bauordnung vom 24. September 2006 sowie die geringfügige Änderung des Zonenplans Uni Muesmatt (inkl. Erläuterungsblatt) mit Plan Nr. 1474/1 vom 18. Februar 2020 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

 

                                      7. März 2020 bis 6. April 2020

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Die geringfügige Änderung beinhaltet die Festlegung der fehlenden Zweckbestimmungen und Grundzüge der Überbauung und Gestaltung für die Zone im öffentlichen Interesse FD* 1 (Uni Muesmatt). Damit wird für den geplanten Ausbau der Universität Muesmatt Planungssicherheit geschaffen. Mit der Zweckbestimmung wird die heutige Nutzung der Universität, der Schule und des Quartierspielplatzes abgebildet. Nach dem geltenden kantonalen Baugesetz sind für Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) die Zweckbestimmung sowie die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung festzulegen. Diese Festlegungen sollen zukünftig für sämtliche ZöN in einem neuen Anhang II zur Bauordnung aufgeführt werden. Gleichzeitig mit der vorliegenden Zonenplanänderung wird daher der neue Anhang II als Bestandteil der Bauordnung verankert.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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