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Öffentliche Auflage UeO Untermattweg 8

Öffentliche Auflage UeO Untermattweg 8

Koordinierte öffentliche Auflage für das Bauvorhaben Untermattweg 8

Der Gemeinderat der Stadt Bern legt die Überbauungsordnung Untermattweg 8 mit integrierter Zonenplan-, Bauklassenplan- und Lärmempfindlichkeitsstufenplanänderung (Plan Nr. 1445/1 vom 20.06.2018), das Aussenraumkonzept (Plan Nr. 1445/2 vom 22.03.2018) und das Baugesuch

 

vom 6. Dezember 2018 bis 18. Januar 2019

 

öffentlich auf.

A)  Rechtsgrundlagen

Die öffentliche Auflage erfolgt gestützt auf Artikel 35 und Artikel 60 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0), Artikel 26 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1), Artikel 6 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1), Artikel 36a und 38 Abs. 2 Bundegesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20), Art. 41a Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; BSG 814.201) sowie Artikel 48 Wasserbaugesetz vom 14. Februar 1989 (WBG; BSG 751.11).

 

B)  Gegenstand der öffentlichen Auflage

 

  1. 1.   Überbauungsordnung Untermattweg 8 mit integrierter Zonenplan-, Bauklassenplan- und Lärmempfindlichkeitsstufenplanänderung

 

Das Plangebiet liegt am Untermattweg 8 (Stadtteil VI Bümpliz-Bethlehem-Oberbottigen). Es umfasst die Parzelle Bern Gbbl.-Nr. 6/3562 sowie einen kleinen Teil der Parzelle Bern Gbbl.-Nr. 6/248. Der Planungsperimeter umfasst eine Fläche von 2’338 m2. Die Überbauungsordnung Untermattweg 8 schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gesamtsanierung und Modernisierung des Gebäudes Untermattweg 8. Die Überbauungsordnung weist den Planungsperimeter einer Dienstleistungszone zu. Weiter werden das Mass der Nutzung, die Baulinien und Baubereiche, die höchsten Punkte der Dachkonstruktion, die Grundzüge der Gestaltung sowie die Lärmempfindlichkeitsstufe geregelt. Schliesslich werden die Lage der Abstellplätze und der Erschliessungsanlagen, die Dachgestaltung und -begrünung, die Umgebungsgestaltung und der Gewässerraum mit Baumpflanzungen grundeigentümerverbindlich festgelegt. Die öffentliche Auflage wird im koordinierten Verfahren durchgeführt, d. h., dass mit der Genehmigung der Planung auch eine Gesamtbewilligung für das Bauprojekt der Galexis AG erteilt werden kann.

 

  1. 2.   Baugesuch Gesamtsanierung Gebäude Untermattweg 8

 

Bauherrschaft:              Galexis AG, Industriestrasse 2, 4704 Niederbipp

Projektierung:               GWJ Architektur AG, Stefan Signer, Nordring 4A, Postfach, 3001 Bern

Strasse Nr.:                  Untermattweg 8

Stadt Bern                   

Kreis/Grundstück:         6/3562 und 6/248

Bauvorhaben:               Gesamtsanierung und Modernisierung Hauptsitz Galenica gemäss den aufgelegten Plänen

Bauklasse:                   Spezielle Vorschriften der Überbauungsordnung Untermattweg 8

Nutzungszone:              Dienstleistungszone

 

 

Vorwirkung

Überbauungsordnung:   Das Bauvorhaben liegt im Perimeter der projektierten Überbauungsordnung Untermattweg 8; Plan Nr. 1445/1 vom 20.06.2018. Das Bauvorhaben wurde im Hinblick auf die Genehmigung der Überbauungsordnung Untermattweg 8 geprüft. Diese hat mit der Publikation Vorwirkung.

 

Beanspruchte Ausnahmen:

  • Bauen im Gewässerraum nach Art. 41c GSchV i.V.m. Art. 48 WBG
  • Überdecken von Fliessgewässern nach Art. 38 GSchG i.V.m. Art. 48 WBG für das Bauen im Gewässerraum
  • Bauen von Bauten und Anlagen am Gewässer sowie im Gewässerraum nach Art. 48 WBG

 

C)  Auflageorte

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62
(22. – 26.12.2018 und 31.12.2018 – 02.01.2019 wegen Feiertagen geschlossen) und beim Bauinspektorat der Stadt Bern, Bundesgasse 38, 4. Stock, Montag bis Freitag 08.00-11.30 Uhr (22.12.2018 – 06.01.2019 wegen Feiertagen geschlossen) eingesehen werden. Die Überbauungsordnung kann zudem in Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

D)  Einsprachen

 

Wer im Sinne von Art. 35 oder Art. 60 Baugesetz oder von Art. 24 Wasserbaugesetz in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben sowie Lastenausgleichsbegehren anmelden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Baugesetz).

Lastenausgleichansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 Baugesetz).

Dokumente der Auflage

Dokumente der Auflage
Titel Bearbeitet
Erläuterungs- und Raumplanungsbericht (PDF, 16.5 MB) 07.02.2019
Mitwirkungsbericht (PDF, 6.5 MB) 07.02.2019
Mobilitätskonzept (PDF, 2.1 MB) 07.02.2019
UeO Untermattweg 8 (PDF, 3.5 MB) 07.02.2019
Verkehrsgutachten (PDF, 1.1 MB) 07.02.2019

Weitere Informationen.

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