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Öffentliche Auflage der zweiten geringfügigen Änderung der Zone mit Planungspflicht (ZPP) Gangloff

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die zweite geringfügige Änderung der ZPP Gangloff zur öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die zweite geringfügige Änderung der ZPP Gangloff (Plan Nr. 1285/4 vom 2. September 2019) gestützt auf Artikel 122 Absatz 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

 

                               19. September 2019 bis 19. Oktober 2019

 

zur öffentlichen Auflage. Es besteht die Absicht, die Änderung im geringfügigen Verfahren nach Artikel 122 BauV zu erlassen.

 

Das Plangebiet liegt an der Freiburgstrasse 140-176. Die ZPP Gangloff ermöglicht die Umnutzung des ehemaligen Sitzes der Firma Gangloff. Die ZPP wurde bereits 1997 in Kraft gesetzt, das zulässige Nutzungsmass für die ganze ZPP wurde damals auf 35'000 Quadratmeter Bruttogeschossfläche festgelegt. Im östlichen Teil des Wirkungsbereichs der ZPP wurden danach das Zentrum Europaplatz sowie der Europaplatz realisiert, im westlichen Teil soll nun eine Wohnüberbauung erstellt werden. 2018, beim Erlass der Überbauungsordnung für diese Wohnüberbauung, musste die ZPP mit einer ersten geringfügigen Änderung an die neue Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) angepasst werden. Der Begriff «Bruttogeschossfläche» wurde dabei durch den Begriff «oberirdische Geschossfläche» ersetzt, die Zahl 35'000 Quadratmeter aber unverändert stehen gelassen. Nachträglich stellte sich heraus, dass der dabei angewendete Umrechnungsfaktor von 1,0 zu einer unbeabsichtigten Reduktion der zulässigen Gesamtnutzung geführt hat. Dies soll mit der geringfügigen Änderung korrigiert werden. Die zulässige Nutzung für die ganze ZPP wird auf 36'750 Quadratmeter oberirdische Geschossfläche festgelegt (was einem Umrechnungsfaktor von 1,05 entspricht).

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag 08.00-12.00/14.00-16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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