Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung der Überbauungsordnung Bogenschützenstrasse / Schanzenstrasse, Teilbereich Bubenbergplatz 8 - 12
Öffentliche Auflage
Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Überbauungsordnung Bogenschützenstr. / Schanzenstr., Teilbereich Bubenbergplatz 8 - 12, mit Plan Nr. 1397 / 2 vom 17. Dezember 2018 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom
28. Februar 2019 bis 29. März 2019
zur öffentlichen Auflage.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Grundstücke Bern Gbbl. Nr. 1/1112, 1/1113 (mit BR. 1/1254), 1/1114 sowie je einen Teil der Strassenparzellen 1/1371 und 1/1372. Für den Ersatzneubau Bubenbergplatz 10/12 wurde ein qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt. Das Siegerprojekt wurde anschliessend unter Einbezug der gesamten Gebäudezeile Bubenbergplatz 8 - 12 überarbeitet. Um das Projekt realisieren zu können, ist eine geringfügige Änderung der Überbauungsordnung Bogenschützenstr. / Schanzenstr., Teilbereich Bubenbergplatz 8 - 12 (UeO) erforderlich. Neben Änderungen von Baulinien, (Teil-)Baubereichen, Höhenkoten, zulässigen Gebäudeauskragungen und der Dachgestaltung sowie Anpassungen an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2010 (BMBV; BSG 721.3) sichert die UeO den neuen Bahnhofszugang. Die Bahnhofsunterführung (Passage Mitte) selber ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung.
Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.
Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.
Dokumente der Auflage
Titel | Bearbeitet |
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Erläuterungsbericht Bogenschützenstrasse / Schanzenstrasse (PDF, 2.9 MB) | 08.04.2019 |
Überbauungsordnung Bogenschützenstrasse / Schanzenstrasse (PDF, 3.4 MB) | 08.04.2019 |