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Öffentliche Auflage BO-Revision Nutzung und Gestaltung der Laubengeschosse in der Altstadt

Öffentliche Auflage der Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO) betreffend Nutzung und Gestaltung der Laubengeschosse in der Altstadt

 

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO; SSSB 721.1) betreffend Nutzung und Gestaltung der Laubengeschosse in der Altstadt gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom

 

                             24. August 2019 bis 23. September 2019

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Auslöser der Änderungen ist die Motion «Keine weiteren ‹toten› Schaufenster in der Berner Altstadt». In Artikel 80 BO, der die zulässigen Nutzungsarten in der Unteren Altstadt regelt, wird ergänzt, dass in den an die Lauben angrenzenden Räumen nur noch publikumsorientierte Nutzungen zulässig sind. In Artikel 85 BO, der Vorschriften zu den Lauben in der Unteren und Oberen Altstadt enthält, wird ergänzt, dass in den Lauben durchgehende, fensterlose Mauerflächen unzulässig sind und Schaufensterflächen durchsichtig gestaltet werden müssen.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00–12.00/14.00–17.00 Uhr, Freitag 08.00–12.00/14.00–16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 oder bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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