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Öffentliche Auflage zur Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO)

Mit der vorliegenden Änderung der Bauordnung kommt die Stadt Bern diesem kantonalen Auftrag nach und legt für die neuen Messweisen die zugehörigen bau-polizeilichen Masse fest.

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO; SSSB 721.1) gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom

 

                                11. Januar 2018 bis 9. Februar 2018

 

zur öffentlichen Auflage.

 

Die kantonale Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) stellt eine abschliessende Auswahl von 30 Messweisen und Begriffen zur Verfügung, welche die bernischen Gemeinden bis Ende 2020 in ihre Bauordnungen zu überführen haben. Mit der vorliegenden Änderung der Bauordnung kommt die Stadt Bern diesem kantonalen Auftrag nach und legt für die neuen Messweisen die zugehörigen baupolizeilichen Masse fest. Gleichzeitig wurden einzelne redaktionelle Fehler in der heutigen Bauordnung bereinigt. Auf materielle Anpassungen der einzelnen Bauvorschriften wurde, soweit es die kantonale Verordnung zulässt, verzichtet. Die bisherigen baulichen Möglichkeiten bleiben mit der vorliegenden Änderung der Bauordnung folglich weitgehend identisch bestehen.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben . In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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