Öffentliche Auflage ZP & UeO Warmbächli
Öffentliche Auflage ZP & UeO Warmbächli
Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Überbauungsordnung Warmbächliweg mit Plan Nr. 1457/1 und die geringfügige Änderung des Zonenplans Warmbächliweg – Güterstrasse mit Plan Nr. 1393/2, beide vom 13. März 2018 gestützt auf Artikel 60 des kantonalen Baugesetzes 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom
12. April 2018 bis 11. Mai 2018
zur öffentlichen Auflage.
Gegenstände der öffentlichen Auflage:
1. Überbauungsordnung Warmbächliweg
Im Warmbächliareal soll das durch den Abbruch der Kehrichtverbrennungsanlage freigewordene Areal zu einem nutzungsdurchmischten Wohnquartier entwickelt werden. Die Überbauungsordnung regelt insbesondere Art und Mass der baulichen Nutzung, Abstellplätze und Verkehrswege, Baulinien und Baubereiche, definiert zulässige Höhen, regelt die Gestaltung von Bauten und Aussenräumen. In einem Anhang zur Überbauungsordnung werden die Ordnungsprinzipien und die Etappierung der Aussenraumgestaltung dargestellt.
2. Geringfügige Änderung Zonenplan Warmbächliweg - Güterstrasse
Die geringfügige Zonenplanänderung beinhaltet im Wesentlichen die Anpassung an geändertes kantonales Recht, insbesondere an die kantonale Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen. Zudem wird eine unklare Formulierung hinsichtlich einer Baubeschränkung zugunsten öffentlicher Einrichtungen geklärt.
Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag, 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.
Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.