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Öffentliche Auflage der Änderung der Zone mit Planungspflicht (ZPP) Gangloff

Öffentliche Auflage der Änderung der Zone mit Planungspflicht (ZPP) Gangloff

 

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der ZPP Gangloff mit Plan Nr. 1285/3 vom 22. Juni 2018 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom

 

                                    11. Juli 2018 bis 22. August 2018

 

zur öffentlichen Auflage. Es besteht die Absicht, die Änderung im geringfügigen Verfahren nach Artikel 122 BauV zu erlassen.

 

Das Plangebiet liegt an der Freiburgstrasse 140-176. Betroffen sind die Parzellen Bern GBBl.-Nr. 3/1998 (und Baurecht 3/3484 und 3/4067), 3/2044, 3/2407, 3/3725 sowie Teile der beiden Parzellen 3/3707 und 3/3702. Die ZPP Gangloff ermöglicht die Umnutzung des ehemaligen Sitzes der Firma Gangloff. Das Planungsinstrument wurde 1997 in Kraft gesetzt. Im östlichen Teil des Wirkungsbereichs der ZPP Gangloff wurden in den Baubereichen A und D das Zentrum Europaplatz sowie der Europaplatz realisiert. In den restlichen Baubereichen soll im Rahmen einer neuen Überbauungsordnung Gangloff eine nutzungsdurchmischte Überbauung für Gewerbe, Dienstleistungen und Wohnen errichtet werden. Zur Sicherstellung der hohen städtebaulichen, architektonischen und umweltrelevanten Anforderungen muss die ZPP Gangloff geringfügig geändert werden.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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