Nachträgliche koordinierte öffentliche Auflage zum Neubau des Tierheims Eymatt
Nachträgliche koordinierte öffentliche Auflage der zum Neubau des Tierheims Eymatt erforderlichen Ausnahmen.
Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt nachträglich zu den öffentlichen Auflagen vom 14. Dezember 2016 – 13. Januar 2017 und vom 14. Dezember 2017 – 12. Januar 2018 die von ihm am 30. November 2016 und am 18. Oktober 2017 beschlossenen, zum Neubau des Tierheims erforderlichen Ausnahmen für das Unterschreiten des Waldabstands nach Artikel 25 kWaG und von Artikel 38 GSchG für das Überdecken des Fliessgewässers am westlichen Parzellenrand in Verbindung mit Artikel 48 WBG für das Bauen im Gewässerabstand
vom 13. September bis 12. Oktober 2018
zur öffentlichen Auflage.
A) Rechtsgrundlagen
Die öffentliche Auflage erfolgt gestützt auf Artikel 35 sowie Artikel 60 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0), Artikel 26 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1), das Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1), Artikel 10 Absatz 2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), Artikel 5 Absatz 2 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01); Artikel 49 kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (kWaG; BSG 921.11), Artikel 2 kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (kWaV; BSG 921.111), Artikel 38 Abs. 2 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20), Artikel 48 Wasserbaugesetz vom 14. Februar 1989 (WBG, BSG 751.11) sowie Artikel 44 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)
B) Gegenstand der öffentlichen Auflage
Ausnahmen zum Baugesuch Tierheim Eymatt
Ausnahmen: Das Bauvorhaben beansprucht Ausnahmebewilligungen für das Unterschreiten des Waldabstands nach Artikel 25 kWaG und von Artikel 38 GSchG für das Überdecken des Fliessgewässers am westlichen Parzellenrand in Verbindung mit Artikel 48 WBG für das Bauen im Gewässerabstand.
Baugesuch (bereits vom 14.12.2016 – 13.01.2017 und vom 14.12.2017 – 12.01.2018 öffentlich aufgelegt)
Bauherrschaft: Tierschutzverein Bern, Oberbottigenweg 72, 3020 Bern
Projektierung: Rudolf Remund, dipl. Architekten FH, Schauplatzgasse 31, Postfach 544, 3000 Bern 7 Bärenplatz
Strasse Nr.: Wohlenstrasse 55
Kreis/Grundstück: 2/1346, 1350, BR 2712, BR 2681
Bauvorhaben: Neubau eines Tierheims in der Eymatt beinhaltend Wirtschaftstrakt mit Verwaltung und Wohnungen sowie sechs Tierhäuser mit Erschliessungsgang und zugehörigeren Aussenausläufen. Rückbau des bestehenden Gebäudes an der Wohlenstrasse 55 sowie Bau der Zufahrtsstrasse gemäss den aufgelegten Plänen und Profilen vor Ort.
Bauklasse: Zone im öffentlichen Interesse
Nutzungszone: Freifläche C* (Zone für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse FC*). Das Bauvorhaben liegt im Perimeter der Überbauungsordnung Wohlenstrasse Eymatt, projektierte Überbauungsordnung mit Vorwirkung.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahme: Das Schmutzwasser wird über die private Schmutzwasserleitung «Camping Eymatt“ in die öffentliche Schmutzwasserleitung abgeleitet mit Anschluss an die ARA Bern Neubrück. Das industriell-gewerbliche Schmutzwasser wird in speziellen Abwasseranlagen vorbehandelt oder als Sonderabfall einer autorisierten Entsorgungsunternehmung übergeben. Ein Teil des Regenwassers wird versickert, ein Teil wird in den Vorfluter abgeleitet. Das Bauvorhaben liegt gemäss Gewässerschutzkarte des Kantons Bern im Gewässerschutzbereich B.
C) Auflageorte
Die Auflageakten können während der Auflagefrist beim Bauinspektorat der Stadt Bern, Bundesgasse 38, 4. Stock (Montag bis Freitag, 8.00 bis 11.30 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.
D) Einsprachen
Wer im Sinne des Baugesetzes oder der Waldgesetzgebung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben sowie Lastenausgleichsbegehren anmelden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.
Dokumente der Auflage
Titel | Bearbeitet |
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tierheim 2018 09 11 11 22 13 (PDF, 82.1 KB) | 11.12.2018 |