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Mitwirkungsauflage Bauordnung, Zwischennutzung

Mitwirkungsauflage zur Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO) betreffend Zwischennutzung

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO, SSSB 721.1), Stand vom 15. März 2018, gestützt auf Artikel 58 des Baugesetzes vom 9. Juni1985 (BauG; BSG 721.0)

vom 16. Mai bis 15. Juni 2018

zur öffentlichen Mitwirkung.

Es wird ein neuer Artikel 25a über die Zwischennutzungen in die Bauordnung eingefügt. Dieser sieht vor, dass Nutzungen, die den Zonenvorschriften der Bauordnung nicht entsprechen, innerhalb der Bauzonen trotzdem als zonenkonform gelten, wenn sie auf fünf Jahre (verlängerbar bis auf sieben Jahre) befristet sind. Bei Zwischennutzungen von bis zu zwei Jahren sind dabei nur die kantonalen und eidgenössischen Vorschriften einzuhalten, ab zwei Jahren auch die kommunalen Bauvorschriften. Zwischennutzungen sind in bestehenden Gebäuden zulässig oder «in leicht entfernbaren» Neubauten. Wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, sind die Zwischennutzungen nicht bewilligungsfähig. Nach Ablauf der bewilligten Dauer der Zwischennutzung muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

 

Die Mitwirkungsakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Don­nerstag 8.00–12.00/14.00–17.00 Uhr, Freitag 8.00–12.00/14.00–16.00 Uhr) beim Stadtpla­nungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/mitwirkungen eingesehen werden.

 

Während der Auflagefrist können dem Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, Postfach, 3001 Bern, zuhanden des Gemeinderates schriftliche Anregungen und Einwendungen unterbreitet werden.

Weitere Informationen.

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