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Mitwirkungsauflage Bauordnung, Zweitwohnungen in der Altstadt

Mitwirkungsauflage zur Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO) betreffend Zweitwohnungen in der Altstadt

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO, SSSB 721.1), Stand vom 15. März 2018, gestützt auf Artikel 58 des Baugesetzes vom 9. Juni1985 (BauG; BSG 721.0)

vom 16. Mai bis 15. Juni 2018

zur öffentlichen Mitwirkung.

In Artikel 78 und Artikel 80 der Bauordnung, die die Nutzung in der oberen und unteren Altstadt regeln, wird jeweils ein Satz eingefügt, der Folgendes festlegt: Zweitwohnungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) , die regelmässig für eine Dauer von jeweils höchstens drei Monaten vermietet werden, sind in den Gebäudeteilen, die allein dem Wohnen vorbehalten sind, nicht zulässig. In der oberen Altstadt betrifft dies die Gebäudevolumen über dem obersten Vollgeschoss, in der unteren Altstadt die Gebäudevolumen über dem zweiten Vollgeschoss.

 

Die Mitwirkungsakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Don­nerstag 8.00–12.00/14.00–17.00 Uhr, Freitag 8.00–12.00/14.00–16.00 Uhr) beim Stadtpla­nungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/mitwirkungen eingesehen werden.

 

Während der Auflagefrist können dem Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, Postfach, 3001 Bern, zuhanden des Gemeinderates schriftliche Anregungen und Einwendungen unterbreitet werden.

Weitere Informationen.

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