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Mitwirkungsauflage Bauordnung, Nutzung der Laubengeschosse in der Altstadt

Mitwirkungsauflage zur Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO) betreffend Nutzung der Laubengeschosse in der Altstadt

Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung der Bauordnung der Stadt Bern (BO, SSSB 721.1), Stand vom 15. März 2018, gestützt auf Artikel 58 des Baugesetzes vom 9. Juni1985 (BauG; BSG 721.0)

vom 16. Mai bis 15. Juni 2018

zur öffentlichen Mitwirkung.

Die Änderungen basieren auf der Motion «Keine weiteren ‹toten› Schaufenster in der Berner Altstadt». In Artikel 80 der Bauordnung wird ein neuer Absatz 1bis eingeschoben, der festlegt, dass in den an die Lauben angrenzenden Räumen nur noch Detailhandelsgeschäfte, Gast- und Kleingewerbebetriebe, kulturelle Einrichtungen und quartierbezogene Dienstleistungsbetriebe zulässig sind. In Artikel 85 regelt ein neuer Absatz 3bis zusätzlich, dass in den Lauben durchgehende, fensterlose Mauerflächen unzulässig sind und Schaufensterflächen durchsichtig gestaltet werden müssen. Die Regelung entspricht weitgehend derjenigen, die bis 2006 bereits in der Bauordnung gegolten hatte.

 

Die Mitwirkungsakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Don­nerstag 8.00–12.00/14.00–17.00 Uhr, Freitag 8.00–12.00/14.00–16.00 Uhr) beim Stadtpla­nungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 sowie im Internet unter www.bern.ch/mitwirkungen eingesehen werden.

 

Während der Auflagefrist können dem Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, Postfach, 3001 Bern, zuhanden des Gemeinderates schriftliche Anregungen und Einwendungen unterbreitet werden.

Weitere Informationen.

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