2. Öffentliche Auflage ZP Rehhag
2. Öffentliche Auflage ZP Rehhag
Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderungen des Zonenplans Rehhag mit Plan Nr. 1317/6 vom 22.03.2018 gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) vom
11. April 2018 bis 11. Mai 2018
zur öffentlichen Auflage.
Der Stadtrat von Bern hat die vom 29. März bis 28. April 2017 öffentlich aufgelegte Zonenplan-Änderung am 22. März 2018 mit folgender Ergänzung (fett gedruckt) verabschiedet:
Artikel 5a Absatz 1 der Zonenvorschriften:
Die Deponiezone ist bestimmt für die Errichtung eines Kompartiments (Zielgrösse 500 000 m3) zur Ablagerung von Inertstoffen nach vorgängiger Auffüllung bis minimal Kote 573 m ü.M. Die Betriebsbewilligung im Sinne von Artikel 40 der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA, SR 814.600) regelt unter anderem die Kontrolle bei der Entgegennahme der Abfälle und legt fest, dass ein Verzeichnis über die Menge und Herkunft der eingelagerten Abfälle zu führen ist. Die Auffüllung wird von einer Grubenkommission begleitet, welche sich aus je einem Vertreter/ einer Vertreterin der Quartierkommission, einer Naturschutzorganisation sowie der Grubenbetreiberschaft bildet. Diese prüft die Ablagerungen einmal jährlich bis zum Abschluss der Auffüllung.
Der Zonenplan kann mit der oben genannten Ergänzung während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, beim Bauinspektorat der Stadt Bern, Bundesgasse 38, 4. Stock (Montag bis Freitag 08.00-11.30 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.
Wer im Sinne von Artikel 35 Baugesetz unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Ergänzung des Zonenplans Rehhag bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache erheben . In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.
Dokumente der Auflage
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2. Öffentliche Auflage ZP Rehhag (PDF, 1.3 MB) |
Dokumente zur Orientierung
Titel |
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1. Öffentliche Auflage ZP Rehhag (PDF, 1.3 MB) |
Erläuterungsbericht Rehhag (PDF, 5.3 MB) |