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Öffentliche Auflage Tierheim Eymatt

Koordinierte öffentliche Auflage für den Neubau des Tierheims Eymatt

Der Gemeinderat der Stadt Bern legt die Überbauungsordnung Wohlenstrasse Eymatt mit Zonenplanänderung (Plan 1436/1 vom 9.11.2016), Rodungsgesuch, Rodungs- und Aufforstungsplan, verbindlicher Waldfeststellung, Anpassung der Naturgefahrenkarte und Verlegung des Wanderwegs sowie das zugehörige Baugesuch

 

vom 14. Dezember 2016 bis 13. Januar 2017

 

öffentlich auf.

A)  Rechtsgrundlagen

Die öffentliche Auflage erfolgt gestützt auf Artikel 35, Artikel 60 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0), Artikel 6 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1), Artikel 5 Absatz 2 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01); sowie Artikel 44 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11).

B)  Gegenstand der öffentlichen Auflage

1. Überbauungsordnung Wohlenstrasse Eymatt mit Zonenplanänderung

In der Waldlichtung an der Wohlenstrasse in der Eymatt soll ein neues Tierheim des Vereins Berner Tierschutz gebaut werden. Die Überbauungsordnung regelt u.a. die Art und das Mass der baulichen Nutzung, die Erschliessung und die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung. Sie legt im Planungsperimeter zwei Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse fest, eine für die vorhandenen Erdgasröhrenspeicher (FA*)  und eine für das Tierheim (FB*). Für beide Zonen wird die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III festgelegt. Die öffentliche Auflage wird im koordinierten Verfahren durchgeführt, d.h. dass mit der Genehmigung der Planung auch die Baubewilligung für das Tierheim erteilt werden kann.

Für die neue Erschliessung ist eine Rodung von 84 m2 erforderlich. Das von der Stadt Bern eingereichte Rodungsgesuch vom 14. November 2014 mit Rodungs- und Aufforstungsplan und Ersatzaufforstungsfläche von 184 m2 auf demselben Grundstück sowie die verbindliche Waldfeststellung gemäss Artikel 10 Absatz 2 WaG ist zusammen mit der Zonenplanänderung Gegenstand der öffentlichen Auflage. Dazu kommen die Anpassung der Naturgefahrenkarte und die Verlegung des Wanderwegs.

2. Baugesuch Tierheim Eymatt

Bauherrschaft:              Tierschutzverein Bern, Oberbottigenweg 72, 3020 Bern

Projektierung:               Rudolf Remund, dipl. Architekten FH, Schauplatzgasse 31, Postfach 544, 3000 Bern 7 Bärenplatz

Strasse Nr.:                  Wohlenstrasse 55

Kreis/Grundstück:         2/1346, 1350, BR 2712, BR 2681, BR 2682

Bauvorhaben:               Neubau eines Tierheims in der Eymatt beinhaltend Wirtschaftstrakt mit Verwaltung und Wohnungen sowie sechs Tierhäuser mit Erschliessungsgang und zugehörigen Aussenausläufen. Rückbau des bestehenden Gebäudes an der Wohlenstrasse 55 sowie Bau der Hauszufahrt gemäss den aufgelegten Plänen und Profilen vor Ort. Verlegung des Wanderwegs.

Bauklasse:                   Zone im öffentlichen Interesse

Nutzungszone:              Freifläche A* und Freifläche B* (Zonen für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse FA* und FB*) gemäss Überbauungsordnung Wohlenstrasse Eymatt

Überbauungsordnung:   Überbauungsordnung Wohlenstrasse Eymatt

Vorgesehene Gewässerschutzmassnahme:   Das Schmutzwasser wird über die private Schmutzwasserleitung «Camping Eymatt“ in die öffentliche Schmutzwasserleitung abgeleitet mit Anschluss an die ARA Bern Neubrück. Das industriell-gewerbliche Schmutzwasser wird in speziellen Abwasseranlagen vorbehandelt oder als Sonderabfall einer autorisierten Entsorgungsunternehmung übergeben. Ein Teil des Regenwassers wird versickert, ein Teil wird in den Vorfluter abgeleitet. Das Bauvorhaben liegt gemäss Gewässerschutzkarte des Kantons Bern im Gewässerschutzbereich B.

Vorwirkung

Überbauungsordnung:   Das Bauvorhaben wurde im Hinblick auf die Genehmigung der Überbauungsordnung Wohlenstrasse Eymatt geprüft. Diese hat mit der Publikation Vorwirkung. 

C)  Auflageorte

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00 Uhr-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62 und beim Bauinspektorat der Stadt Bern, Bundesgasse 38, 4. Stock, Montag bis Freitag 08.00-11.30 Uhr eingesehen werden. Die Überbauungsordnung mit Zonenplanänderung kann zudem in Internet unter www.bern.ch/auflagen eingesehen werden.

D)   Einsprachen

Wer im Sinne des Baugesetzes oder der Waldgesetzgebung in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben sowie Lastenausgleichsbegehren anmelden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Weitere Informationen.

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