Überbauungsordnung Insel Areal III, geringfügige Änderung
Öffentliche Auflage der geringfügigen Änderung Überbauungsordnung Insel Areal III nach Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)
Der Gemeinderat der Stadt Bern bringt die Änderung Überbauungsordnung Insel Areal III, mit Plan Nr. 1344/10 vom 16.12.2014 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) vom
8. Januar 2015 bis 6. Februar 2015
zur öffentlichen Auflage.
Gegenüber der Planungsvorlage für die öffentliche Auflage sind sowohl im Überbauungsplan als auch in den Vorschriften zur Überbauungsordnung Anpassungen erfolgt. Im Überbauungsplan wurden die Baulinien der Baubereiche 13, 15 und 16 verschoben, so dass ein gleichmässiger Abstand von mindestens 19 m zu den angrenzenden Hausfassaden der Bauten Jennerweg und Choisystrasse gewahrt bleibt. Der Baubereich 14 wird aus dem Wirkungsperimeter ausgeschieden. Die Überbauungsordnung Mattenhof, Teilplan West vom 10. Juni 1987 ist in diesem Bereich somit weiterhin rechtsgültig. In den Vorschriften wird Artikel 2 Absatz 2 b (neu) hinzugefügt. Der Teilplan West der Überbauungsordnung Mattenhof wird für den Bereich der Detailerschliessungsstrasse, an die Kreuzung Choisystrasse / Jennerweg angrenzend, aufgehoben. Artikel 4 wird mit Absatz 6 (neu) ergänzt. Demnach müssen sich alle Bauten und Infrastrukturanlagen auf dem Inselareal an den Grundsätzen der 2000-Watt-Gesellschaft orientieren. In Artikel 5 Absatz 2 wird betreffend Motorfahrzeugabstellplätzen und der Erstellung unterirdischer Gemeinschaftsanlagen «grundsätzlich“ ersetzt durch "möglich“. Zu Artikel 5 wird Absatz 4 (neu) hinzugefügt, wonach die Erschliessung der Baubereich 13, 15, 16 und 17 für den motorisierten Verkehr nicht über den Jennerweg und die Choisystrasse erfolgen darf. Der Artikel 5 Absatz 9 wird angepasst und präzisiert die Regelung betreffend Fahrradabstellplätzen in der Nähe der Zugänge, «Fahrradabstellplätze sind in nachfragegerechter Anzahl in der Nähe der Zugänge und mindestens 50 % überdeckt zu erstellen.“ Artikel 6 «Erschliessungsanlagen“ wird mit Absatz 6 (neu) ergänzt, so dass eine Fussweg-Treppe vom Loryplatz zum Inselareal via Engländerhubel zu erstellen ist. Absatz 5 (neu) wird zu Artikel 7 hinzugefügt. Wonach die Grundeigentümerinnen dauerhaft dazu verpflichtet sind, ein umweltfreundliches und nachhaltiges Mobilitätsmanagement zu betreiben und unter anderem ein Mobilitätskonzept dafür zu erstellen. Des Weiteren sollen für Patienten, Besucher, Beschäftigte und Studierende Massnahmen aufgezeigt werden, damit diese möglichst ohne motorisierten Individualverkehr anreisen. Betreffend technischer Aufbauten und Solaranlagen wird im Artikel 10 Absatz 2 «hinter der Fassade anzuordnen“ ersetzt durch «dürfen den Dachrand nicht überragen“. Mit der Ergänzung des Artikels 12 mit Absatz 4 (neu) wird im südlichen Bereich des Engländerhubels eine Treppenanbindung an den Stadtbachweg sichergestellt.
Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, bei der BauStelle, Bundesgasse 38 und im Quartierbüro Holligen, Schlossstrasse 87a (Montag 15.00-18.00 Uhr / Donnerstag 09.00-12.00 Uhr) sowie im Internet unter www.bern.ch/online/mitwirkungen eingesehen werden.
Wer im Sinne von Art. 35 Baugesetz in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben und Lastenausgleichsansprüche anmelden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats GRB Nr. 1368 vom 15.10.2014, Überbauungsordnung Insel Areal III (Vortrag sowie Abstimmungsbotschaft) im Verfahren nach Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) zu ändern, kann innert der Auflagefrist gestützt auf Artikel 65b Buchstabe b und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, eingereicht werden.
Downloads
Titel | Bearbeitet |
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4104_UeO_Insel_Areal_III_16122014_Aend_oeff_Auflage.pdf (PDF, 1.4 MB) | 01.03.2018 |
UeO_Insel_Areal_III_Geringfuegiges_Verfahren_Erlaeuterungsblatt.pdf (PDF, 3.4 MB) | 01.03.2018 |