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Öffentliche Auflage des Baulinienplans Ausser-Holligen im Verfahren gemäss Art. 122 BauV

Der Gemeinderat bringt die Änderung des Baulinienplans Ausser-Holligen mit Sonderbauvorschriften und Bebauungsplan vom 13. Juni 1958 gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) mit dem Baulinienplan Ausser-Holligen Plan Nr.1333/9 vom 18.06.2015 vom

13. August bis 11. September 2015

zur öffentlichen Auflage.

Gegenstand der vorliegenden Planänderung ist einerseits eine Verschiebung der Baulinien und andererseits das Anpassen des Artikel 6 Dachgestaltung und Artikel 7 Garagen der Sonderbauvorschriften.

Mit der geringfügigen Verschiebung der Baulinien werden bei zwei Neubauten der Wohnsiedlung, Balkone sowie Fassaden gemäss den heutigen Anforderungen an eine energetische Dämmung ermöglicht und gleichzeitig die bestehenden, hochwertigen Freiräume erhalten. Mit der Neuregelung zur Dachgestaltung werden Anlagen zur Sonnenenergiegewinnung auf dem Flachdach neu explizit zugelassen. Bei den Garagen erfolgt schliesslich eine Bereinigung des Textes aufgrund heute bestehender Unklarheiten in der Formulierung.

 

Die Auflageakten können während der Auflagefrist zu den Bürozeiten (Montag bis Donnerstag 08.00-12.00/14.00-17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr) beim Stadtplanungsamt Bern, Zieglerstrasse 62, und bei der BauStelle, Bundesgasse 38, sowie im Internet unter www.bern.ch/online/mitwirkungen eingesehen werden.

 

Wer im Sinne von Art. 35 Baugesetz in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist gegen die Änderungen bei der Stadt Bern, Präsidialdirektion, Generalsekretariat, Fachbereich Recht, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich und begründet Einsprache und/oder Rechtsverwahrung erheben und Lastenausgleichsansprüche anmelden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

 

Gegen den Beschluss des Gemeinderates GRB Nr. 1061 vom 1. Juli 2015, den Baulinienplan Ausser-Holligen mit Sonderbauvorschriften und Bebauungsplan vom 13. Juni 1958 im Verfahren nach Artikel 122 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) zu ändern, kann innert der Auflagefrist gestützt auf Artikel 65b Buchstabe b und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, eingereicht werden.

Weitere Informationen.

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